Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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$S5. Die Vorrechte der Beamten. 
Die Vorrechte der Beamten sind negativer und positiver 
Natur; teils sind die Beamten frei von auf den Staatsbürgern 
ruhenden Lasten, teils geniessen sie besondere Vergünstigungen. 
So werden die Richter nicht zum Geschworenendienst heran- 
gezogen. 
Zehn Klassen von Beamten, vorzugsweise des diplomatischen- 
und des Verwaltungsdienstes, stehen als solche hors cadres als 
Reserveoffiziere (vgl. deer. 31. VIII. 1878, 18. XI. 1908). 
Die Vorrechte positiver Natur kann man in materielle und 
ideelle einteilen. Das wichtigste materielle Beamtenvorrecht ist 
das Pensionsrecht”®. Der Staat sichert dadurch dem Beamten, 
dessen ganze Arbeitskraft er verwendet und der als solcher ge- 
ringere Vermögenserwerbsaussichten als im Privatdienst oder in 
freien Berufen hat, ein sorgenfreies Alter. 
Von allen die französische Beamtenschaft betreffenden Ge- 
bieten ist am einheitlichsten das Pensionswesen geregelt. Das 
Gesetz v. 9. VI. 1853 ist durch zahlreiche Dekrete für immer 
neue Beamtengattungen anwendbar erklärt worden. Nicht pen- 
sionsfähig sind nur wenige Beamte, wie gewisse Vorsteher von Staats- 
manufakturen (vgl. Kommissionsbericht v. 18. VI. 1909, 8. 2). 
Für die Pension werden gewisse Abzüge vom Gehalt gemacht. 
Bei einem Lebensalter von 60 Jahren und nach 30 Dienstjahren 
wird der Beamte pensionsfähig ”’. Die Pension beruht auf dem 
Durchschnitt der dem Abzug unterworfenen Bezüge, die der Be- 
amte in den letzten 6 Jahren vor der Pensionierung hatte. Sie 
steigt mit jedem Dienstjahre, das Maximum beträgt dreiviertel, 
für einzelne Beamtenklassen zweidrittel des Gehalts. Beamte, 
»6 Wir erwähnen in diesem Paragraphen das Recht der Beamten auf 
Bezug der als Pension bezeichneten Geldsunnmen, während wir im vorigen, 
von der Pensionierung, d. h. einer bestimmten Form des Ausscheidens aus 
dem aktiven Staatsdienste sprachen. 
9 Für gewisse Beamtenklassen sind diese Zahlen herabgesetzt.
	        
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