Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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die infolge einer aufopfernden im öffentlichen Interesse vollbrachten 
Tat oder durch einen im Amt erlittenen Unglücksfall oder durch 
im Amt erworbene Krankheit dienstunfähig geworden sind, 
können die Höchstpension erhalten (Gesetz v. 26. IL. 1887). Die 
höchste als Pension bezahlte Summe beträgt, mit Ausnahme der 
dem hohen diplomatischen Personal zukommenden Pension, 
Frcs. 6000; das Pensionsminimum ist Fres. 750. 
Für die Minister, Staatsratsmitglieder und Beamten der 
eigentlichen Verwaltung sind die Bestimmungen etwas anders. 
Es werden für die Pension keine Abzüge vom (Gehalte gemacht. 
Der Höchstbetrag ist jedoch ebenfalls Fres. 6000 (deer. 
13. IX. 1906). Auch der Witwe, die wenigstens sechs Jahre 
vor der Pensionierung mit dem Beamten die Ehe geschlossen 
hatte, steht ein Anspruch auf Pension zu. Nie bekommt ein 
Drittel, in gewissen Fällen zwei Drittel der Pension des Ver- 
storbenen; das Minimum ist Frces. 100. Die Waisen der Be- 
amten erhalten eine Pension nur, wenn die Witwe keine bezieht. 
Die Pension ruht, so lange der Beamte bezw. seine Witwe die 
französische Staatsangehörigkeit verloren hat. 
Einzelnen nicht im Disziplinarwege entlassenen Beamten, 
die den Pensionsbedingungen nicht genügen, können gewisse 
Summen trotzdem gezahlt werden, so z. B. den Präfekten (vgl. 
deer. 27. III. 1854, 15. IV. 1877). 
Der Kommissionentwurf (Art. 37) bestimmt, daß allen nicht 
strafweise entlassenen Beamten, die noch kein Recht auf Pension 
erworben haben, die mit Rücksicht auf die Pension abgezogenen 
Summen zurückgezahlt werden sollen. 
Auch kann den krankheitshalber Entlassenen eine Entschädi- 
gung gewährt werden. 
Die ideellen Vorrechte der Beamten, sind die Ehrungen, die 
ihnen der Staat gewährt. Die Rangordnung und Ehrenbezeu- 
gungen sind geregelt im deer. 16. VI. 1907, zu dem jeder Mini- 
ster ein arr. erlassen hat. Bis dahin galt das deer. 24. messidor
	        
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