Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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88 Die Beamtenvereinigungen. 
Die Beamtenvereinigungen sind das charakteristische Merk- 
mal des französischen Beamtenwesens. Am 1. 1. 1907 gab es 
in Frankreich 870589 Beamte (JEANNENEY S. 229); davon war 
über die Hälfte in Vereinigungen und Syndikaten zusammenge- 
schlossen (a. a. OÖ. 8.4). Für die Geschichte der Beamtenvereini- 
gungen verweisen wir auf JEANNENEY. Hier sei bloß erwähnt, 
daß vor dem Gesetz vom 21. 3. 1884 nur geringe Anläufe zu 
verzeichnen sind. Nach diesem Gesetz begann die Bewegung 
stärker zu werden. Die Rechtsprechung erklärte aber alle Ver- 
einigungen der Beamten für unerlaubt, ließ dagegen die der Ar- 
beiter im Staatsdienste unberührt. Das Gesetz vom 1. 7. 1901 
gewährte dann den Beamten die Freiheit der Vereinigung. Die 
Syndikate blieben ihnen jedoch verschlossen. Juristisch besteht 
allerdings zwischen „syndicats und associations“ kaum ein Unter- 
schied (BARTHOU in der Revue de Paris 1. 3. 1906 zitiert bei 
JEANNENEY 8. 66). Aber die alten associations waren unter 
der Ehrenleitung der Vorgesetzten entstanden. Nun handelte 
es sich um „die Emanzipierung des administrativen Proletariats“. 
Diese Tendenz des Kampfes gegen die Oberen, gegen die Ord- 
nung, rechtfertigt die in der bereits ziemlich reichhaltigen Lite- 
ratur über diese Bewegung gebrauchte Wendung, daß die Be- 
amtenvereinigung nichts sein solle als „die organisierte Anarchie“. 
Man vergleiche auch das Manifest der im Syndikat vereinigten 
Volksschullehrer vom 24. 11. 1905, abgedruckt bei JEANNENEY 
S. 82 f.: „Die Volksschullehrer sind entschlossen der admini- 
strativen Autorität ..... die syndikale Gewalt zu substituieren.“ 
Die Lehrer wollen in die Arbeiterbörsen eintreten und der con- 
federation generale du travail angehören. „Les syndicats doivent 
se pröparer & constituer les cadres des futures organisations au- 
tonomes auxquelles l’Etat remettra le soin d’assurer, sous son 
contröle et sous leur contröle r&ciproque, les services progres-
	        
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