Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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sivement socialises.“ Es ist also ungefähr das Programm der 
belgischen Sozialdemokraten 191, 
Die Entwürfe (Art. 30—40 bezw. 41—51) gestatten Beam- 
tenvereinigungen zum Studium und Schutz der beruflichen In- 
teressen unter Beamten desselben Dienstzweiges. Beide enthalten 
eine Bestimmung, wonach es den Vereinigungen untersagt ist, 
die Beamten zur gemeinsamen Arbeitsniederlegung aufzureizen. 
89. Zusammenfassung. 
Welche Folgerungen können wir nun aus den vorstehend 
aufgeführten Tatsachen für unser Thema ziehen ? 
Die Ernennung der Beamten steht nach dem Buchstaben 
des Gesetzes dem Präsidenten der Republik zu. Aber seine Mit- 
wirkung bei diesem Akte ist rein äußerlich. Irgend ein Ver- 
hältnis zwischen ihm und dem Angestellten wird nicht begründet. 
Dieser wird im Grunde durch den Minister ernannt (vgl. Dusuır, 
II. S. 423, EsmEın S. 480). Der Minister bestimmt die Be- 
dingungen seiner Ernennung, er leitet seine Beförderung, seine 
Verabschiedung, er belohnt und bestraft ihn. Der Präsident 
(CoMBES de LESTRADE S. 35), „der ganz vom Parlament ab- 
hängt, hat nur ein Mittel, um die Wirkung dieser Abhängigkeit 
nicht zu fühlen: nicht zu handeln, in nichts und niemals den 
Ministern zu widersprechen“. Sie sind die eigentlichen Herr- 
scher, und mit Recht sagt LAvELEYE (II, S. 105) beim Auf- 
zählen der Menschen, die in Frankreich von den Ministern ab- 
hängen: „Die Nation ist der Staat geworden, und der Staat sind 
die Minister.“ Doch sie haben den Gipfel ihrer Macht bereits 
überschritten. Es beginnt die Götterdämmerung. Neue Mächte 
erheben ihr Haupt. Das Beamtentum, bisher ein Begriff, wird 
immer mehr Körperschaft, ein Lebewesen. Die für Subaltern- 
beamte stets zahlreicher werdenden Möglichkeiten, auch höhere 
100 Vgl. Annales de la Chambre des Representants. Session ordinaire 
1894/95 I. vol.
	        
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