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einige Punkte aus der Kritik hervorgehoben zu werden.
Der Berichterstatter, welcher doch in der allgemeinen Cha-
rakteristik der Kirchengemeinden des Entwurfs deren weltliche
Natur so entschieden zum Ausdruck bringt, wird schwach,
sobald es sich darum handelt, die konkreten Normen, in welchen
diese weltliche Natur angeln soll, anzuerkennen.
Bei Bestimmung der Wählbarkeit zu der Kirchenverwaltung
gibt der Entwurf den Glaubensgesellschaften einen gewissen
Einfluß, der zum Ziele hat, kirchenfeindliche Elemente von
diesem Amte fernzuhalten. Die Wöählbarkeit mangelt u. a.
denjenigen Personen, welchen durch besonderen ordnungsmäßig
veröffentlichten Ausspruch des zuständigen kirchlichen Organs
die kirchlichen Gemeinschaftsrechte aberkannt sind (Art. 44).
Die Aberkennung der kirchlichen Gemeinschaftsrechte bedeutet
Ausschluß aus der Glaubensgesellschaft. Daß diesen Ausge-
schlossenen die Wählbarkeit fehle, ist eigentlich selbstverständlich,
denn sie gehören schon nach Art. 4 Abs. I des Entwurfs nicht
zum Kirchengemeindeverbande.
Das genügt aber dem Berichterstatter nicht. Das Ausstoßen
aus dem Kirchengemeindeverband ist eine verhängnisvolle Maß-
regel, man kann dadurch sehr zahlungsfähige Mitglieder verlieren,
die man, auch wenn sie sich für die Vertretung der Kirchen-
gemeinde vom kirchlichen Standpunkte nicht eignen, doch als
umlagepflichtige Verbandsgenossen gerne behalten möchte. So
schlägt der Berichterstatter ganz klüglich vor, die Wählbarkeit
auch schon demjenigen zu entziehen, der „infolge seines Verhal-
tens unfähig zur Bekleidung kirchlicher Aemter ist“. Hier wird
also mit einem Male der kirchliche Amtscharakter des weltlichen
Gemeindeorganes selbst an den Laienmitgliedern der Kirchen-
verwaltung entdeckt und soll damit die Entscheidung über die
Würdigkeit zur Wahl den kirchlichen Behörden zugespielt
werden '.
? Dagegen mit guten Gründen MEURER a. a. O. 8.46.