Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

—_ 5 — 
einige Punkte aus der Kritik hervorgehoben zu werden. 
Der Berichterstatter, welcher doch in der allgemeinen Cha- 
rakteristik der Kirchengemeinden des Entwurfs deren weltliche 
Natur so entschieden zum Ausdruck bringt, wird schwach, 
sobald es sich darum handelt, die konkreten Normen, in welchen 
diese weltliche Natur angeln soll, anzuerkennen. 
Bei Bestimmung der Wählbarkeit zu der Kirchenverwaltung 
gibt der Entwurf den Glaubensgesellschaften einen gewissen 
Einfluß, der zum Ziele hat, kirchenfeindliche Elemente von 
diesem Amte fernzuhalten. Die Wöählbarkeit mangelt u. a. 
denjenigen Personen, welchen durch besonderen ordnungsmäßig 
veröffentlichten Ausspruch des zuständigen kirchlichen Organs 
die kirchlichen Gemeinschaftsrechte aberkannt sind (Art. 44). 
Die Aberkennung der kirchlichen Gemeinschaftsrechte bedeutet 
Ausschluß aus der Glaubensgesellschaft. Daß diesen Ausge- 
schlossenen die Wählbarkeit fehle, ist eigentlich selbstverständlich, 
denn sie gehören schon nach Art. 4 Abs. I des Entwurfs nicht 
zum Kirchengemeindeverbande. 
Das genügt aber dem Berichterstatter nicht. Das Ausstoßen 
aus dem Kirchengemeindeverband ist eine verhängnisvolle Maß- 
regel, man kann dadurch sehr zahlungsfähige Mitglieder verlieren, 
die man, auch wenn sie sich für die Vertretung der Kirchen- 
gemeinde vom kirchlichen Standpunkte nicht eignen, doch als 
umlagepflichtige Verbandsgenossen gerne behalten möchte. So 
schlägt der Berichterstatter ganz klüglich vor, die Wählbarkeit 
auch schon demjenigen zu entziehen, der „infolge seines Verhal- 
tens unfähig zur Bekleidung kirchlicher Aemter ist“. Hier wird 
also mit einem Male der kirchliche Amtscharakter des weltlichen 
Gemeindeorganes selbst an den Laienmitgliedern der Kirchen- 
verwaltung entdeckt und soll damit die Entscheidung über die 
Würdigkeit zur Wahl den kirchlichen Behörden zugespielt 
werden '. 
? Dagegen mit guten Gründen MEURER a. a. O. 8.46.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.