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schickter Weise sehr viele verschiedenartige Angaben zusammen, deren Ge-
samtheit die Beziehungen zwischen dem Königtum und dem Parlament be-
leuchtet und ein ziemlich helles Licht auf die umgrenzenden Gebiete wirft.
Unter diesen spielt die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Gesetze und
Verordnungen eine Rolle. Sie ist vor den griechischen Gerichten, besonders
vor dem Areopag, zugelassen und wird von unsern Verfasser gebilligt, der
ihre Bedeutung rühmt: „Das richterliche Prüfungsrecht ist die wichtigste
rechtliche Garantie der Verfassungsnormen, besonders derjenigen, die die
sogenannten „Freiheitsrechte“ betreffen, und bildet den besten Schutz der
Rechte der Minoritäten gegen eine Majorität, die auf ihre Verletzung
trachte“. Das bezieht sich besonders auf die Gesetze selbst. Erinnern wir
uns, daß die kretische Verfassung, — die zu kennen und zu lieben Dr. SART-
POLOS gute Gründe hat, — in diesem Punkte ausdrücklich ist. Vebrigens
legt unser Autor auf die hauptsächlich formelle Prüfung wert, der der
Richter das von ihm angewendete Gesetz unterwerfen muß; das ist eine
bemerkenswerte Einschränkung der Theorie. Wenn wir sie für Belgien
nicht billigen zu können glauben, so geschieht dies aus einigen schwer-
wiegenden Gründen unserer Verfassungstexte Außerdem würden wir es
für gefährlich halten, einer höchst konservativen Kontrolle der richterlichen
Gewalt die gesetzgeberischen Handlungen zu unterwerfen, die den Geist
der Verfassung im fortschrittlichen Sinne entwickeln sollen.
Erwähnen wir schließlich noch, daß in Griechenland „keine systema-
tische Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht“. Das ist leider
eine Analogie mehr mit Belgien.
Kaum glauben wir genug gesagt zu haben, um unser tiefes Interesse
an dem Buche des Dr. SARIPOLOS zu zeigen.
Paul Errera.