5
Ein andres Kuriosum, welches in gleicher Richtung liegt
ist die Forderung, welche der Bericht S. 15 stellt und durch
welche die kirchliche Einwirkung -auf die Tätigkeit der Kirchen-
verwaltung gesichert werden soll. „Selbstverständlich“ meint der
Berichterstatter „steht der Referent auf dem Standpunkt, daß
den kirchlichen Oberbehörden jederzeit die Befugnis zukommt,
auf die Organe der Kirchenstiftung und Kirchengemeinde im
Bereich ihrer Verwaltungstätigkeit mit kirchlichen Mitteln einzu-
wirken.“ Die Worte sind gesperrt gedruckt, sie sind dem Be-
richterstatter offenbar besonders wichtig. Sie liefern aber zu-
gleich den schlagendsten Beweis für die Schiefheit und Unmög-
lichkeit der ganzen Ordnung.
Auf ein weltliches Glied des Staatsorganismus mit „kirch-
lichen Mitteln“ einwirken zu wollen, ist ein Begehren, welches
eben nur da verständlich ist, wo man gewöhnt ist, den Staat
selbst als ein nur um der Kirche willen vorhandenes Institut
anzusehen. Nach dem Berichterstatter wäre es also selbstver-
ständlich, daß man die Kirchenverwaltung durch kirchliche Mittel
auch zur Umlageanordnung nötigen darf.
In der Bekämpfung tauscht nun MEURER mit dem Gegner
die Rapiere. Während nämlich MEURER, wie wir oben sahen,
die vom Staat geordnete örtliche Kirchenvermögensverwaltung
der Verwaltung nach als eine „geistliche“ oder auch „gemischte“
Angelegenheit bezeichnet (Grundl. S. 12), haben jetzt nach ihm
(S. 44) die Mitglieder der Kirchenverwaltung mit einemmal
„weltliche Aufgaben zu erledigen“ und stehen sie in keinem
durch das innere Kirchenrecht beherrschten „Kirchendienstver-
bältnis“. MEURER hält jene Forderung des Berichtes sogar für
verfassungswidrig, weil sie die in Rel.Ed. & 75 geforderte „oberste
Aufsicht“ des Staats glatt verneint.
Wir stehen abermals vor einem Rätsel, welches nur dadurch
sich lösen kann, daß das Staatskirchenrecht eben ein nur von
der praktischen Weisheit des Gesetzgebers beherrschtes Staats-