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Ordnung der ortskirchlichen Verwaltung würde dem Staat nur
wenig zu tun übrig lassen. Der Staat könnte sich darauf be-
schränken, die Baulast, Stolgebühren und etwa noch einige son-
stige Leistungen zu regeln. Den Glaubensgesellschaften bliebe
es überlassen, sich ihre örtliche Vermögensverwaltung selbst zu
ordnen und der Staat genügte seiner in VU. Tit. IV 8$9 Abs. IV
und & 10 und Rel.Ed. $8$ 31, 46, 47 übernommenen Vermögens-
garantie einmal durch die Rechtsprechung seiner Gerichte und
sodann durch die Handhabung des königlichen obersten Schutzes
und der königlichen obersten Aufsicht gemäß Rel.Ed. 8 75.
Durch Handhabung dieser Aufsicht würde zugleich regelmäßig
der zugesicherte Schutz geleistet. Dazu käme noch der polizei-
liche und strafgerichtliche Schutz nach den allgemeinen Normen.
Die sehr wichtige und dem Bedürfnis entsprechende Strafnorm
des Art. 76 Abs. I könnte auch in diesem System untergebracht
werden. Die königliche oberste Aufsicht könnte im übrigen auf
ein sehr geringes Maß eingeengt werden, etwa auf die Beschei-
dung erhobener Beschwerden. Im königlichen Aufsichtsrechte
liegt aber auch die Befugnis, durch Verordnung eine staatsbe-
hördliche oberste Aufsichtsinstanz einzusetzen und sie mit der
Befugnis, die Rechtmäßigkeit der kirchlichen Vermögensverwal-
tung, soweit sie im Staatsgebiete erfolgt, dauernd zu überwachen.
Nur dann bedürfte es einer gesetzlichen Regelung der Aufsichts-
befugnisse, wenn mit denselben irgend welcher Zwang gegenüber
den Glaubensgesellschaften verbunden werden sollte.
Ein so geartetes Aufsichtsrecht des Staates genügte nicht
nur den Anforderungen der Verfassung, sondern auch in vollem
Maße dem praktischen Bedürfnis der Glaubensgesellschaften und
den Interessen des Staats — aber natürlich nur solange nicht
die Umlage begehrt und geboten wird.
Um wie viel verwickelter aber gestaltet sich die Aufsicht
auf der Grundlage des Entwurfs! Auf die königliche oberste
Aufsicht beschränkt er sich nicht, der Staat steigt vielmehr von