Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Ordnung der ortskirchlichen Verwaltung würde dem Staat nur 
wenig zu tun übrig lassen. Der Staat könnte sich darauf be- 
schränken, die Baulast, Stolgebühren und etwa noch einige son- 
stige Leistungen zu regeln. Den Glaubensgesellschaften bliebe 
es überlassen, sich ihre örtliche Vermögensverwaltung selbst zu 
ordnen und der Staat genügte seiner in VU. Tit. IV 8$9 Abs. IV 
und & 10 und Rel.Ed. $8$ 31, 46, 47 übernommenen Vermögens- 
garantie einmal durch die Rechtsprechung seiner Gerichte und 
sodann durch die Handhabung des königlichen obersten Schutzes 
und der königlichen obersten Aufsicht gemäß Rel.Ed. 8 75. 
Durch Handhabung dieser Aufsicht würde zugleich regelmäßig 
der zugesicherte Schutz geleistet. Dazu käme noch der polizei- 
liche und strafgerichtliche Schutz nach den allgemeinen Normen. 
Die sehr wichtige und dem Bedürfnis entsprechende Strafnorm 
des Art. 76 Abs. I könnte auch in diesem System untergebracht 
werden. Die königliche oberste Aufsicht könnte im übrigen auf 
ein sehr geringes Maß eingeengt werden, etwa auf die Beschei- 
dung erhobener Beschwerden. Im königlichen Aufsichtsrechte 
liegt aber auch die Befugnis, durch Verordnung eine staatsbe- 
hördliche oberste Aufsichtsinstanz einzusetzen und sie mit der 
Befugnis, die Rechtmäßigkeit der kirchlichen Vermögensverwal- 
tung, soweit sie im Staatsgebiete erfolgt, dauernd zu überwachen. 
Nur dann bedürfte es einer gesetzlichen Regelung der Aufsichts- 
befugnisse, wenn mit denselben irgend welcher Zwang gegenüber 
den Glaubensgesellschaften verbunden werden sollte. 
Ein so geartetes Aufsichtsrecht des Staates genügte nicht 
nur den Anforderungen der Verfassung, sondern auch in vollem 
Maße dem praktischen Bedürfnis der Glaubensgesellschaften und 
den Interessen des Staats — aber natürlich nur solange nicht 
die Umlage begehrt und geboten wird. 
Um wie viel verwickelter aber gestaltet sich die Aufsicht 
auf der Grundlage des Entwurfs! Auf die königliche oberste 
Aufsicht beschränkt er sich nicht, der Staat steigt vielmehr von
	        
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