Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

seiner zentralen obersten Höhe herunter und bis an die lokalen 
Verbände heran, er durchschreitet dabei die Grenze der inneren 
Sphäre der Glaubensgesellschaften und setzt sich an die Stelle 
der kirchlichen Oberbehörden, die aus der ihnen nach innerem 
Kirchenrecht zukommenden unmittelbaren und höheren Aufsicht 
zum guten Teil verdrängt werden. Was ihnen bleibt, sind einige 
Mitbeschlußrechte und in vielen Fällen ein Recht auf Gehör. 
MEURER betont mit viel Nachdruck, daß die Kirchenge- 
meindeverwaltung Staatsverwaltung weder sei noch sein könne. 
Er entnimmt aus $ 75 Rel.Ed. und dessen Geschichte einen ver- 
fassungsmäßigen Verzicht des Staats auf eigne Verwaltung 
(Grundlagen 8. 7). Zu diesem Zwecke muß er Verwaltung und 
Aufsicht streng scheiden, denn er sieht, daß sie in verschiedene 
Hände gelegt werden sollen. Daß diese Scheidung im Entwurf 
gemacht ist, unterliegt keinem Zweifel. Wohl aber mag man 
darüber Zweifel hegen, ob die Art der Verteilung dieser Funk- 
tionen, wie der Entwurf sie vornimmt, der Verfassung entspricht. 
MEURER sieht, daß & 75 mit Vorbedacht nur von Aufsicht und 
nicht auch von Verwaltung des Staats spricht. Daraus zieht er 
den Schluß, daß der Staat die Verwaltung gar nicht an sich 
ziehen dürfte. Nehmen wir diese Folgerung an, so müßte aber 
auch die weitere gezogen werden. Der 8 75 spricht auch nur 
von oberster Aufsicht. Man sollte meinen, es müßte mit 
gleichem Recht wie oben hieraus zu folgern sein, daß der Staat 
eine andere als die oberste Aufsicht nicht an sich ziehen dürfe. 
Weshalb MEURER diesen Schluß nicht zieht, dafür gibt er keine 
Gründe an. Die mittlere Staatsaufsicht der Kreisregierungen 
erregt ihm keine Bedenken. Nach der Verfassung aber müßte 
diese mittlere Aufsicht ausschließlich den kirchlichen Behörden 
zustehen. Dies läßst sich nun freilich „praktisch“ schwer durch- 
führen. Weshalb wohl? Der Grund liegt nicht in der Ver- 
mögensverwaltung im engeren Sinn, hier könnte man die kirch- 
liche Aufsicht füglich frei walten lassen. Der wahre Grund ist
	        
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