Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

_ 60 — 
auch hier die Umlage, denn daß man die Umlagekuratel nicht 
ausschließlich in der Form der obersten, königlichen oder mini- 
steriellen Aufsicht walten lassen kann, ist praktisch wohl ein- 
leuchtend. Es zeigt sich eben auch hier die Verfassungswidrig- 
keit des Umlageprinzips in seinen Wirkungen auf die Gestaltung 
der Aufsicht. 
Der Entwurf ordnet Doppelaufsicht an, eine staatliche 
Haupt- und eine kirchliche Nebenaufsicht. 
Für die Kritik an den aufsichtlichen Einzelbestimmungen 
des Entwurfs ist bei diesem System natürlich ein weites Feld 
des Abwägens und Abhandelns darüber, wie weit die kirchlichen 
Oberbehörden mitzuwirken haben, eröffnet. Die „Aufsichts- 
Kumulative“, wie dieses Verhältnis der staatlich-kirchlichen 
Unter- und Mittelaufsicht genannt wurde (MEURER, Grundfr. 
S. 47), bringt aufs deutlichste das Verhältnis der unleidlichen 
Verschränkung von Staat und Kirche zum Ausdruck. 
Wie zu einem Vorpostengefechte, welches unter Umgehung 
der Prinzipienfragen über die Einzelfragen den Kammerverhand- 
lungen vorausgeschickt wird, haben sich Berichterstatter und 
MEURER, jener mehr für den kirchlichen, dieser mehr für den 
staatlichen Standpunkt eingestellt. 
Da nun in der gegenwärtigen politischen Lage Bayerns eine 
objektive und zugleich durchdringende Erörterung der eigent- 
lichen Prinzipienfrage, der Trennung von Staat 
und Kirche auf dem Gebiete der kirchlichen 
Vermögensverwaltung nicht zu erwarten ist, so werden 
sich Staatsregierung und Landtag, wie schon der Bericht deut- 
lich voraussehen läßt, in dem Bewußtsein einig finden, das im 
Laufe des 19. Jahrhunderts durch Gesetzgebung, Ministerial- 
praxis und Praxis des Verwaltungsgerichtshofes auf unsicherem 
Rechtsboden herangewachsene staatskirchliche Verwaltungssystem 
in der Kirchengemeindeordnung folgerichtig zu Ende zu führen. 
Diese folgerichtige Durchführung auf der Grundlage des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.