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auch hier die Umlage, denn daß man die Umlagekuratel nicht
ausschließlich in der Form der obersten, königlichen oder mini-
steriellen Aufsicht walten lassen kann, ist praktisch wohl ein-
leuchtend. Es zeigt sich eben auch hier die Verfassungswidrig-
keit des Umlageprinzips in seinen Wirkungen auf die Gestaltung
der Aufsicht.
Der Entwurf ordnet Doppelaufsicht an, eine staatliche
Haupt- und eine kirchliche Nebenaufsicht.
Für die Kritik an den aufsichtlichen Einzelbestimmungen
des Entwurfs ist bei diesem System natürlich ein weites Feld
des Abwägens und Abhandelns darüber, wie weit die kirchlichen
Oberbehörden mitzuwirken haben, eröffnet. Die „Aufsichts-
Kumulative“, wie dieses Verhältnis der staatlich-kirchlichen
Unter- und Mittelaufsicht genannt wurde (MEURER, Grundfr.
S. 47), bringt aufs deutlichste das Verhältnis der unleidlichen
Verschränkung von Staat und Kirche zum Ausdruck.
Wie zu einem Vorpostengefechte, welches unter Umgehung
der Prinzipienfragen über die Einzelfragen den Kammerverhand-
lungen vorausgeschickt wird, haben sich Berichterstatter und
MEURER, jener mehr für den kirchlichen, dieser mehr für den
staatlichen Standpunkt eingestellt.
Da nun in der gegenwärtigen politischen Lage Bayerns eine
objektive und zugleich durchdringende Erörterung der eigent-
lichen Prinzipienfrage, der Trennung von Staat
und Kirche auf dem Gebiete der kirchlichen
Vermögensverwaltung nicht zu erwarten ist, so werden
sich Staatsregierung und Landtag, wie schon der Bericht deut-
lich voraussehen läßt, in dem Bewußtsein einig finden, das im
Laufe des 19. Jahrhunderts durch Gesetzgebung, Ministerial-
praxis und Praxis des Verwaltungsgerichtshofes auf unsicherem
Rechtsboden herangewachsene staatskirchliche Verwaltungssystem
in der Kirchengemeindeordnung folgerichtig zu Ende zu führen.
Diese folgerichtige Durchführung auf der Grundlage des