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Entwurfs verlangt nun vor allem nach der Umlage, damit nach
dem Laienelement und damit wieder erscheint die Form der
Gemeinde und des Selbstverwaltungsrechtes als eine logische
Forderung. Bis dahin gehen denn auch, abgesehen von der
mehr theoretischen Frage der Stiftungsverwaltung, Berichterstat-
ter und MEURER im wesentlichen einig im Geleise des Entwurfs.
Bei der Aufsichtsfrage aber gehen die Geleise merklich ausein-
ander. Während der Entwurf die „Aufsichtskumulative“ mög-
lichst vermeidet und die Staatsaufsicht entschieden nicht nur
als eine oberste sondern auch als die Hauptaufsicht hin-
setzt, die Aufsicht der kirchlichen Oberbehörden aber nur als
Neben- und Gehörsaufsicht zuläßt, fordert der Bericht ein kräf-
tiges Aufrücken der kirchlichen Oberbehörden, so daß dieselben
in ihren Rechten der Mitbestimmung der Kreisregierung des
Staates nahezu gleich zu stehen kommen sollen. MEURER, der
dem Entwurf als Autor mancher gesetzgeberischen, im Entwurf auch
aufgenommenen Ideen nahe steht, erblickt in der Aufsichtsfrage
nicht ganz mit Unrecht, sicherlich aber für die Verhandlungen
einen Brennpunkt des ganzen Werkes. Er tritt gleichsam als
ehrlicher Makler für das Prinzip der Staatsaufsicht schirmend
auf die Seite des Entwurfs und gibt dem Bericht doch gleich-
zeitig in einer Reihe von Punkten Recht, sodaß er die Brücke
bietet, auf welcher Staatsregierung und Landtag über das Ganze
einig werden sollen. Ohne Zweifel ist dieser Teil der Ausfüh-
rungen MEURERsS der interessanteste, sein Verhandeln mit dem
Berichterstatter ein von „praktischen“ Erfolgsaussichten begleitetes
Beginnen.
Für den von mir vertretenen Standpunkt sind die Einzel-
heiten der ganzen Aufsichtsfrage ziemlich belanglos. Ob die
Kirchenbehörde ein gewisses Mehr oder Weniger an Rechten der
Zustimmung erhalte, ist, von diesem Standpunkt aus gesehen,
nur insofern von „praktischer“ Bedeutung, als das ganze System
der Doppelaufsicht eine unter allen Umständen verfassungswidrige