Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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und unerfreuliche, vermutlich auch recht „unpraktische“ Frucht 
der staatsgesetzlichen Regelung dieses@egenstandesbildet. Doppel- 
aufsicht, wie wir sie ähnlich ja auch im Schulwesen haben, ist 
stets ein Uebel. Wo sie vermeidlich wäre, und nach der Ver- 
fassung vermieden werden sollte, wie in der kirchlichen Vermögens- 
verwaltung, ist sie nicht einmal ein sogenanntes notwendiges Uebel. 
Man braucht das Interesse, welches der Staat an dem wirt- 
schaftlichen Gedeihen der Glaubensgesellschaften und an den 
weltlichen Interessen der Gläubigen hat, gewiß nicht zu unter- 
schätzen, um zu erkennen, daß in der Verbrüderung, welche der 
Staat durch die Doppelaufsicht mit den Glaubensgesellschaften 
einzugehen vorhat, eine unerwünschte, für alle Teile nachteilige 
sein muß. Fraglich ist sogar, ob sie einen Fortschritt im Ver- 
gleich zur bestehenden Kuratel bedeute. Vielleicht hat sie über- 
haupt nur den einen Vorzug vor dieser, daß man mit ihr noch 
keine Erfahrungen gemacht hat. 
5.Der Gemeindedienst. 
Die Schwierigkeiten, welche sich in der Konstruktion der Kir- 
chengemeinden des Entwurfs einstellen, sind, wie wir sahen, an allen 
Punkten unüberwindliche. Man wäre ın der Tat versucht, mit der 
Bezeichnung dieser Verbände als Neutrum oder wie MEURER 
es ausdrückt als „Gemeinden sui generis“ sich zu begnügen, be- 
deutete dies nicht eben den Verzicht auf jede Konstruktion. Die 
Unlöslichkeit des Problems ist durch den Gesetzgeber offenbar 
gewollt, denn er ist es ja, der die Sphären des Staats und der 
Kirche ohne irgendwelche Nötigung so ineinanderschiebt, daß das 
produzierte Gebilde ein gänzlich charakterloses zu werden ver- 
spricht. Wir sahen, daß der Berichterstatter die Kirchenge- 
meinden des Entwurfs als weltliche Einrichtungen von der inneren 
Kirchenverfassung ausgeschlossen wissen will, gleichzeitig aber 
doch ein kirchliches Züchtigungsrecht gegenüber den Organen 
dieser Kirchengemeinden fordert. Wir sahen auch, daß MEURER
	        
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