Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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die Gemeindeverwaltung als eine geistliche Angelegenheit auffaßt, 
gleichzeitig aber die kirchliche Disziplin von den Organen dieser 
(temeinden ferngehalten wissen will. Es befinden sich also schon 
die ersten berufensten Stimmen über das Produkt des Gesetz- 
gebers nicht nur in Gegensatz zu einander, sondern auch eine 
jede in Widerspruch mit sich selbst. 
(Ganz begreifich! Was der Gesetzgeber einmal schief ge- 
stellt hat, das wird nimmer gerad, es sei denn durch eine Praxis, 
die sich auch noch über die „praktische Weisheit“ des Gesetz- 
gebers hinwegsetzt und tut, was sie will. 
Vom Gesetzgeber nun erwarten wir freilich keine Konstruktio- 
nen im Sinne des Begriffs sondern nur Normen. Diese allerdings 
müssen wenigstens alles Wesentliche treffen. Von der Absicht, 
dies zu tun, ist der Verfasser des Entwurfs redlich erfüllt ge- 
wesen. So hat er sich auch der Aufgabe nicht entzogen, das 
Disziplinarrecht der Kirchenverwaltungsmitglieder einschließlich 
ihres Vorstandes, des Pfarrers, zu regeln. 
Dies geschieht unter dem Gesichtspunkte der Aufsicht im 
4. Abschnitt, insbesondere in Art.84. Daneben auch für Einzelnes 
in Art. 83, 74 Abs. IX und X und in der zu den wichtigsten 
Normen des Entwurfs gehörigen Strafvorschrift des Art. 76 
Abs. I Satz 2, einer Bestimmung, die nur um ein Jahrhundert 
zu spät anf der Bildfläche erscheint. 
Der staatliche Anstaltscharakter der Kirchengemeinde kommt 
auch darin zu einem bezeichnenden Ausdruck. Ein Recht der 
Selbstregelung oder selbständigen Handhabung der Disziplin, wie 
es den politischen Gemeinden teilweise eingeräumt ist, fehlt den 
KG. des Entwurfs; es ist auch in der reinen Ordnungsstraf- 
befugnis des Art. 83 nicht zu finden. Daß die Glaubensgesell- 
schaften das Recht einer weltlichen Disziplinierung gegenüber 
den Kirchenverwaltungen nicht erhalten konnten, folgt aus dem 
Prinzip des 8 71 des Rel.Ed. Es bleibt also dem Staat vor- 
behalten, im Aufsichtswege auch die Disziplin zu handhaben.
	        
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