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ihr disziplinäres Sonderrecht ausschließlich in der KGO. finden
sollen.
Ich kann aber auch der von MEURER gegen das Reichs-
gericht (Entsch. in OS. Bd. 2 8. 316 ff.) geltend gemachten
Anschauung (MEURER, KVR. Bd. IS.50 f., Grundlagen $. 10 f.)
nicht beitreten, wonach Kirchenverwaltungsmitglieder nicht als
Beamte im Sinne des Reichsstrafgesetzbuchs $ 359 anzusehen
seien. Der Beamtenbegriff im Sinn des $ 359 ist ein so weiter,
daß er ausgesprochenermaßen nicht nur die eigentlichen Beamten
(Beamtengesetz Art. 1) sondern auch die öffentlichen Diener
umfaßt. Er trifit die Pfarrer als Mitglieder der Kirchenver-
waltungen genau so wie die übrigen Mitglieder dieser Behörde
und genau so wie die Lehrer? und Notare. Daß das Kirchen-
staatsrecht nicht Gegenstand der Reichsgesetzgebung sei, ist hin-
sichtlich des Strafrechtes nicht zutreffend.
Auch ist gegen MEURER (a. a. O. S. 11) m. E. der Be-
gründung zum Entwurfe (S. 183, 185) darin beizutreten, daß die
Unfähigkeitswirkungen der Aberkennung der bürgerl. Ehrenrechte
und der Zuchthausstrafe schon unmittelbar aus den Bestim-
mungen des Reichstrafgesetzbuchs (88 31, 34 Ziff.) folgen. Aus
der öffentlichen Natur, welche der Entwurf den Kirchengemeinden
nun einmal gibt, folgt dies von selbst.
Schlußwort.
Fassen wir unser Urteil über den Entwurf zusammen.
Vom Standpunkte des einmal angenommenen Umlageprin-
zips ist an den Bestimmungen desselben über Verwaltung und
Aufsicht nicht viel zu rütteln und zu richten. Was der Be-
richterstatter vorbringt, ist durchweg unwesentlich, soweit es sich
nicht durch inneren Widerspruch von selbst erledigt. Der Ent-
wurf verleugnet weder die Erfahrungen, welche die bayerische
Staatsverwaltung seit einem Jahrhundert an den politischen Ge-
° Vgl. Meinen Aufsatz im Arch. f. öff. Recht Bd. XXIII S. 479 ff.
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