Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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ihr disziplinäres Sonderrecht ausschließlich in der KGO. finden 
sollen. 
Ich kann aber auch der von MEURER gegen das Reichs- 
gericht (Entsch. in OS. Bd. 2 8. 316 ff.) geltend gemachten 
Anschauung (MEURER, KVR. Bd. IS.50 f., Grundlagen $. 10 f.) 
nicht beitreten, wonach Kirchenverwaltungsmitglieder nicht als 
Beamte im Sinne des Reichsstrafgesetzbuchs $ 359 anzusehen 
seien. Der Beamtenbegriff im Sinn des $ 359 ist ein so weiter, 
daß er ausgesprochenermaßen nicht nur die eigentlichen Beamten 
(Beamtengesetz Art. 1) sondern auch die öffentlichen Diener 
umfaßt. Er trifit die Pfarrer als Mitglieder der Kirchenver- 
waltungen genau so wie die übrigen Mitglieder dieser Behörde 
und genau so wie die Lehrer? und Notare. Daß das Kirchen- 
staatsrecht nicht Gegenstand der Reichsgesetzgebung sei, ist hin- 
sichtlich des Strafrechtes nicht zutreffend. 
Auch ist gegen MEURER (a. a. O. S. 11) m. E. der Be- 
gründung zum Entwurfe (S. 183, 185) darin beizutreten, daß die 
Unfähigkeitswirkungen der Aberkennung der bürgerl. Ehrenrechte 
und der Zuchthausstrafe schon unmittelbar aus den Bestim- 
mungen des Reichstrafgesetzbuchs (88 31, 34 Ziff.) folgen. Aus 
der öffentlichen Natur, welche der Entwurf den Kirchengemeinden 
nun einmal gibt, folgt dies von selbst. 
Schlußwort. 
Fassen wir unser Urteil über den Entwurf zusammen. 
Vom Standpunkte des einmal angenommenen Umlageprin- 
zips ist an den Bestimmungen desselben über Verwaltung und 
Aufsicht nicht viel zu rütteln und zu richten. Was der Be- 
richterstatter vorbringt, ist durchweg unwesentlich, soweit es sich 
nicht durch inneren Widerspruch von selbst erledigt. Der Ent- 
wurf verleugnet weder die Erfahrungen, welche die bayerische 
Staatsverwaltung seit einem Jahrhundert an den politischen Ge- 
  
° Vgl. Meinen Aufsatz im Arch. f. öff. Recht Bd. XXIII S. 479 ff. 
Archiv für öffentliches Recht XXVI. 1. 5
	        
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