Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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meinden, noch diejenigen, welche der Staat an seiner kirchlichen 
Vermögenskuratel gesammelt hat. Mit der Ordnung der Kir- 
chenumlage verbindet er einen weltlichen Aufbau für Kirchen- 
zwecke, in dessen Mittelpunkt die Kirchengemeinde steht. Durch 
sie soll künftig die kirchliche Vermögensverwaltung als Staats- 
geschäft besorgt werden. Mit richtiger Bescheidung gestaltet 
der Entwurf die Kirchengemeinden im wesentlichen als bloße 
Beitragsverbände. Der Anbau, welchen er dadurch an die 
kirchlichen Gemeinden errichtet, ist wie alle Staatsbauten recht 
massiv ausgefallen. Die Verbindung zwischen Staat und Kirche 
soll damit, wie MEURER richtig erkennt, eine noch engere wer- 
den als bisher. 
Für die Gläubigen ist mit Sicherheit nur zu erwarten, daß 
sie mehr als bisher werden zahlen müssen, für den Staat, daß 
er mehr Arbeit und Differenzen als bisher mit den Glaubensge- 
sellschaften haben wird, für die Glaubensgesellschaften aber wird 
die Aussicht eröffnet, daß sie durch das engere Bündnis mit dem 
Staate leichter als bisher zu Geld kommen, dafür aber genau 
im selben Maße an Freiheit in ihrem eigensten Gebiete und an 
Innerlichkeit einbüßen werden. Die Leitung der kirchlichen An- 
gelegenheiten wird noch mehr als bisher in die Verhandlungen 
des Landtags und in das Ministerialbureau geschoben. 
Ob das „Glück der Zukunft“, welches der Berichterstatter 
in der Trennung von Staat und Kirche nicht erblicken kann, 
in einer so gearteten engeren Verbindung zwischen Staat und 
Kirche zu suchen sein wird, erscheint nach alledem mehr als 
zweifelhaft.
	        
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