Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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THANMsche Lehre von der Geschlossenheit der Kodifikation, sondern 
durch die naturrechtliche Doktrin gebildet werde. Infolgedessen 
sah ich mich veranlaßt, in meiner Schrift (8. 420 ff.) HAT- 
SCHEK gegenüber den Nachweis zu führen, daß Art. 4 Code Na- 
poleon mit BENTHAM in keinerlei Beziehung stünde, und glaubte 
damit zugleich auch nachgewiesen zu haben, daß die HAT- 
SCHEKsche Annahme, der Oode Napoleon stehe unter dem Ein- 
Huß der BENTHAnMschen Lehre, irrig sei. 
Darauf entgegnet HATSCHEK in seiner Replik, S. 443: Daß 
aus der Vorgeschichte des Art.4 eine Beziehung zu BENTHAM 
aufgewiesen werden könne, habe er „niemals behauptet! Nein! 
Der Geist des Gesetzbuches ist es, auf den es ankommt, und 
das habe ich allerdings behauptet: das Dogma von der Geschlossen- 
heit des Gesetzbuchs stammt von BENTHAM.“ HATSCHEK erklärt 
also, er fühle sich durch meine Polemik überhaupt nicht getroffen: 
Das, wogegen ich polemisiere, nämlich die angebliche Beein- 
flussung des Art. 4 durch BENTHAM, sei von ihm niemals be- 
hauptet worden, umgekehrt das, was er behaupte, nämlich die 
Beeinflussung des „Geistes“ des Code Napoleon durch BENTHAM, 
sei von mir in Wirklichkeit gar nicht bekämpft worden. Und 
die Erklärung für diesen meinen angeblichen Lufthieb findet 
HATSCHEK 442 f. darin, daB ich „das Dogma von dem Willen 
des Gesetzes mit der Gebundenheit des Richters an das Gesetz 
identifiziere. Für jeden Kenner des Problems bedeutet jenes 
Dogma aber bedeutend mehr, vor allem die Geschlossenheit des 
Rechtssystems, seine Lückenlosigkeit.“ Nun bin ich gewiß nicht 
so unbescheiden, für mich die Eigenschaft des „Kenners“ ın 
Anspruch zu nehmen, aber eines erlaube nichtsdestoweniger auch 
ich mir festzustellen: Dieser Einwand HATSCHEKs ist verfehlt. 
Allerdings betrifft das novum des Art. 4 „nur“ die Gebundenheit 
des Richters an das Gesetz — Gebundenheit in dem Sinne, 
daß der Richter Zweifel über den Inhalt nicht durch den refere
	        
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