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THANMsche Lehre von der Geschlossenheit der Kodifikation, sondern
durch die naturrechtliche Doktrin gebildet werde. Infolgedessen
sah ich mich veranlaßt, in meiner Schrift (8. 420 ff.) HAT-
SCHEK gegenüber den Nachweis zu führen, daß Art. 4 Code Na-
poleon mit BENTHAM in keinerlei Beziehung stünde, und glaubte
damit zugleich auch nachgewiesen zu haben, daß die HAT-
SCHEKsche Annahme, der Oode Napoleon stehe unter dem Ein-
Huß der BENTHAnMschen Lehre, irrig sei.
Darauf entgegnet HATSCHEK in seiner Replik, S. 443: Daß
aus der Vorgeschichte des Art.4 eine Beziehung zu BENTHAM
aufgewiesen werden könne, habe er „niemals behauptet! Nein!
Der Geist des Gesetzbuches ist es, auf den es ankommt, und
das habe ich allerdings behauptet: das Dogma von der Geschlossen-
heit des Gesetzbuchs stammt von BENTHAM.“ HATSCHEK erklärt
also, er fühle sich durch meine Polemik überhaupt nicht getroffen:
Das, wogegen ich polemisiere, nämlich die angebliche Beein-
flussung des Art. 4 durch BENTHAM, sei von ihm niemals be-
hauptet worden, umgekehrt das, was er behaupte, nämlich die
Beeinflussung des „Geistes“ des Code Napoleon durch BENTHAM,
sei von mir in Wirklichkeit gar nicht bekämpft worden. Und
die Erklärung für diesen meinen angeblichen Lufthieb findet
HATSCHEK 442 f. darin, daB ich „das Dogma von dem Willen
des Gesetzes mit der Gebundenheit des Richters an das Gesetz
identifiziere. Für jeden Kenner des Problems bedeutet jenes
Dogma aber bedeutend mehr, vor allem die Geschlossenheit des
Rechtssystems, seine Lückenlosigkeit.“ Nun bin ich gewiß nicht
so unbescheiden, für mich die Eigenschaft des „Kenners“ ın
Anspruch zu nehmen, aber eines erlaube nichtsdestoweniger auch
ich mir festzustellen: Dieser Einwand HATSCHEKs ist verfehlt.
Allerdings betrifft das novum des Art. 4 „nur“ die Gebundenheit
des Richters an das Gesetz — Gebundenheit in dem Sinne,
daß der Richter Zweifel über den Inhalt nicht durch den refere