Aus diesen beiden Stellen soll hervorgehen, daß BENTHANS
Theorie der „Geschlossenheit des Gesetzbuches“ auf die Napo-
leonischen Kodifikatoren bestimmend eingewirkt habe! Das wäre
zu vermeiden gewesen, wenn HATSCHEK nicht unterlassen hätte,
auf die doch sehr leicht zugängliche Originalquelle zurückzugehen.
Wir kommen zu folgendem Resultat: Gewiß hat BENTHAM
auf den Code penal eingewirkt, aber nicht mit seiner Theorie
der „Greeschlossenheit des Gesetzbuches“, sondern mit seinen
rechtsphilosophischen und gesetzgebungspolitischen Untersuchungen
über die inhaltliche Gestaltung eines Strafgesetzbuches!!, wie sie
Il ne s’agit point, comme on vous l’a dejäa annonce, de faire revivre ce
systöme de confiscation qui, s’appliquant & une foule de delits communs,
semblait n’exister que pour l’avantage du fisc ou des seigneurs haut-justi-
ciers.
C’est avec raison, sans doute, que de graves Ecrivains ont censure ce
deplorable usage; ils s’&tonnaient justement que la legislation punit les en-
fans du crime de leur p£res, et que le fisc s’enrichit du malheur des fa-
milles.“ Daran schließen sich in Anm. 1 folgende Zitate: „Esprit des
Lois, teme I], liv. V, chap. 11. BeEccAr1ıA, Passim, et Commentaires & la
suite, $ 2. JEREMIE BENTHAM, troisieme partie, chap. 4.“
11 Diese Tatsache scheint mir übrigens auch äußerlich zur Geltung zu
kommen: Das Gesamtwerk „Traites de legislation civile et penale“ zerfällt
in eine Reihe von Einzelabhandlungen, u. a. eine mit dem Titel „Principes
du Code penal“ und eine andere, die die Ueberschrift trägt „Vue Generale
d’un Corps complet de Legislation“. Für die BEnTHAMsche Theorie der
„Geschlossenheit des Gesetzbuches* kommt besonders letztere Abhand-
lung in Betracht (s. HATSCHEK, Engl. StR. I 155 f.), das im Haupttext er-
wähnte Expose jedoch zitiert an beiden Stellen ausschließlich die erstere
Abhandlung. Allerdings hinsichtlich der einen in Betracht kommenden
Stelle, nämlich S. 19 Anm. 1 des Expose (Wortlaut s. oben Anm. 9) könnte
man bei flüchtiger Betrachtung zu der Meinung gelangen, daß das BEN-
THAMsche Gesamtwerk ‚„Traites de l&egislation‘“ zitiert und nur infolge eines
Druckfehlers „Traite“ statt „Traites“ gesetzt sei. Tatsächlich aber hat das
Expos&e nur eine Einzel-Abhandlung aus dem Gesamtwerke im Auge; das
ergibt sich daraus, daß im Haupttext ausdrücklich gesagt ist „un traite
recent et estime‘. Steht das fest, dann kann mit diesem traite natürlich
nur die Einzelabhandlung „Principes du Code penal“ gemeint sein. Ihre
Bestätigung findet diese Vermutung in der Art, wie BENTHAM an der
2. Stelle, $S. 24 Anm. 1 des Expose, (Wortlaut oben Anın. 10) zitiert ist: