Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

Aus diesen beiden Stellen soll hervorgehen, daß BENTHANS 
Theorie der „Geschlossenheit des Gesetzbuches“ auf die Napo- 
leonischen Kodifikatoren bestimmend eingewirkt habe! Das wäre 
zu vermeiden gewesen, wenn HATSCHEK nicht unterlassen hätte, 
auf die doch sehr leicht zugängliche Originalquelle zurückzugehen. 
Wir kommen zu folgendem Resultat: Gewiß hat BENTHAM 
auf den Code penal eingewirkt, aber nicht mit seiner Theorie 
der „Greeschlossenheit des Gesetzbuches“, sondern mit seinen 
rechtsphilosophischen und gesetzgebungspolitischen Untersuchungen 
über die inhaltliche Gestaltung eines Strafgesetzbuches!!, wie sie 
  
Il ne s’agit point, comme on vous l’a dejäa annonce, de faire revivre ce 
systöme de confiscation qui, s’appliquant & une foule de delits communs, 
semblait n’exister que pour l’avantage du fisc ou des seigneurs haut-justi- 
ciers. 
C’est avec raison, sans doute, que de graves Ecrivains ont censure ce 
deplorable usage; ils s’&tonnaient justement que la legislation punit les en- 
fans du crime de leur p£res, et que le fisc s’enrichit du malheur des fa- 
milles.“ Daran schließen sich in Anm. 1 folgende Zitate: „Esprit des 
Lois, teme I], liv. V, chap. 11. BeEccAr1ıA, Passim, et Commentaires & la 
suite, $ 2. JEREMIE BENTHAM, troisieme partie, chap. 4.“ 
11 Diese Tatsache scheint mir übrigens auch äußerlich zur Geltung zu 
kommen: Das Gesamtwerk „Traites de legislation civile et penale“ zerfällt 
in eine Reihe von Einzelabhandlungen, u. a. eine mit dem Titel „Principes 
du Code penal“ und eine andere, die die Ueberschrift trägt „Vue Generale 
d’un Corps complet de Legislation“. Für die BEnTHAMsche Theorie der 
„Geschlossenheit des Gesetzbuches* kommt besonders letztere Abhand- 
lung in Betracht (s. HATSCHEK, Engl. StR. I 155 f.), das im Haupttext er- 
wähnte Expose jedoch zitiert an beiden Stellen ausschließlich die erstere 
Abhandlung. Allerdings hinsichtlich der einen in Betracht kommenden 
Stelle, nämlich S. 19 Anm. 1 des Expose (Wortlaut s. oben Anm. 9) könnte 
man bei flüchtiger Betrachtung zu der Meinung gelangen, daß das BEN- 
THAMsche Gesamtwerk ‚„Traites de l&egislation‘“ zitiert und nur infolge eines 
Druckfehlers „Traite“ statt „Traites“ gesetzt sei. Tatsächlich aber hat das 
Expos&e nur eine Einzel-Abhandlung aus dem Gesamtwerke im Auge; das 
ergibt sich daraus, daß im Haupttext ausdrücklich gesagt ist „un traite 
recent et estime‘. Steht das fest, dann kann mit diesem traite natürlich 
nur die Einzelabhandlung „Principes du Code penal“ gemeint sein. Ihre 
Bestätigung findet diese Vermutung in der Art, wie BENTHAM an der 
2. Stelle, $S. 24 Anm. 1 des Expose, (Wortlaut oben Anın. 10) zitiert ist:
	        
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