Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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Zweck, wenn wir zu der Frage Stellung nehmen, ob die preußi- 
schen Kodifikatoren „Natur der Sache“ und „überpositives Na- 
turrecht“ von einander geschieden haben. 
Ein völlig sicheres Urteil darüber, ob dies wirklich der Fall 
ist, könnte ich mir erst auf Grund eingehender Ueberprüfung des 
von HATSCHEK benutzten Archiv-Materials bilden, jedenfalls aber 
sprechen die von HATSCHEK vorgebrachten Quellen-Zitate eher 
dagegen als dafür. Ich kann nämlich in allen diesen Zitaten 
(S. 453 fi.) mit dem besten Willen keine Scheidung zwischen 
„Natur der Sache“ und „überpositivrem Naturrecht“ entdecken. 
Im Gegenteil! Gerade in dem ersten Zitat (S. 453 unten) werden 
„Natur der Sache“ und „Recht der Natur“ miteinander iden- 
tifiziert!. Und wenn der nachmalige & 49?° der Einl. des 
ALR. die Natur der Sache nicht anerkannt hat, während 
anderseits das Naturrecht in $& 87?! zu Ehren gekommen ist, 
(s. HATSCHEK S. 455), so ist das nicht, wie HATSCHEK annimmt, 
ein Beweis dafür, daß das ALR. zwischen „Naturrecht“ und 
„Natur der Sache“ scharf scheidet, sondern lediglich ein Be- 
weis dafür, daß das ALR. dem Naturrechte grundsätzlich ab- 
lehnend gegenübersteht und ihm nur in dem Spezialfalle des 
$ 87 (unerlaubte Handlungen) Anerkennung zuteil werden läßt. 
Eine Bestätigung für die Richtigkeit dessen finde ich in FÖRSTER- 
Eccıvs, Theorie und Praxis des heutigen gem. preuß. Privat- 
19 Es heißt doch dort: „... denn die Natur der Sache muß denı 
Richter einen Leitfaden zur Dezision geben — der Regent ergänzt bloß 
das Recht der Natur. Hat er es nicht getan, so bleibt dieses 
Rechtbestehen“ 
2° Wortlaut: Findet der Richter kein Gesetz, welches zur Entscheidung 
des streitigen Falles dienen könnte, so muß er zwar nach den in dem Land- 
rechte angenommenen allgemeinen Grundsätzen, und nach den wegen ähn- 
licher Fälle vorhandenen Verordnungen, seiner besten Einsicht gemäß er- 
kennen. $ 50: Er muß aber zugleich diesen vermeintlichen Mangel der 
Gesetze dem Chef der Justiz sofort anzeigen. 
21 Wortlaut: Handlungen, welche weder durch natürliche, noch durch 
positive Gesetze verboten worden, werden erlaubte genannt.
	        
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