Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

rechts, in jedem Falle Anwendung, wo es an positiven Be- 
stimmungen fehlt“ 22, Uebrigens spricht auch v. GERBER, System 
des deutschen Privatrechts? 1850, 75° vom „alten naturrechtlichen 
Standpunkt RUNDEs, wie er sich in dem Prinzip der Natur der 
Sache kundgibt“, und neuestens lesen wir bei HATSCHEK selbst, 
daß hinter dieser Natur der Sache „sich das Naturrecht ver- 
barg“ (Jahrb. d. öff. Rechts III 47). 
Jedoch nicht genug damit, HATSCHEK (8. 45317) gibt sogar 
zu, daß die aus der „Natur der Sache“ sich ergebenden Sätze 
damals zum „ius naturae hypotheticum“?3 gerechnet wurden. 
Dieses hypothetische Naturrecht war aber doch ebenso „über- 
positives Naturrecht“ wie das absolute Ein Blick auf die Nor- 
men des hypothetischen Naturrechts lehrt dies zur Genüge: 
Nach HÖöPFNEr?? z. B. gehören zum hypothetischen Naturrecht 
die naturrechtlichen Normen über das Eigentum, die Verträge etc. 
Wir sehen also: Auch aus der „Natur der Sache“ floß nach 
der damaligen Auffassung „Naturrecht“. In einen Gegensatz 
dürfte beides zueinander wohl erst unter der Herrschaft der 
historischen Schule gebracht worden sein, indem nunmehr einer- 
22 Ich zitiere hier nach der vom Sohne des Verf. 1817 herausgegebenen 
5. Aufl., 8.68 f., die Worte stammen aber vom Verfasser selbst, da der Her- 
ausgeber in der Vorrede S. XXVI mitteilt, er habe seine eigenen Zusätze 
„mit Klammern bezeichnet“. 
23 Jus naturae hypotheticum im Gegensatz zum ius naturae absolutum. 
Sehr gut ist dieser Gegensatz formuliert bei HöPFner, Naturrecht des ein- 
zelnen Menschen, der Gesellschaften und der Völker, 2. Aufl. 1783 S. 28 £.: 
„Die natürlichen Rechte und Verbindlichkeiten, welche aus der mensch- 
lichen Natur an sich folgen, ohne daß Tathandlungen (facta) vorausgehen, 
heißen absolute oder ursprüngliche oder angeborene Rechte und Verbind- 
lichkeiten (iura originaria, connata); diejenigen hingegen, welche gewisse 
Handlungen voraussetzen, heißen hypothetische (adventitia). Die hypothe- 
tischen Rechte und Verbindlichkeiten entstehen entweder aus einer gesell- 
schaftlichen Verbindung, in die der Mensch getreten ist, oder nicht. Jene 
nennt man gesellschaftliche, diese außergesellschaftliche.* Vgl. auch 
v. WOoLFF, Ius naturae I 1740 8 48. 
?4* S, sein in der vorigen Anm. zit. Buch S. 40 ff.
	        
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