rechts, in jedem Falle Anwendung, wo es an positiven Be-
stimmungen fehlt“ 22, Uebrigens spricht auch v. GERBER, System
des deutschen Privatrechts? 1850, 75° vom „alten naturrechtlichen
Standpunkt RUNDEs, wie er sich in dem Prinzip der Natur der
Sache kundgibt“, und neuestens lesen wir bei HATSCHEK selbst,
daß hinter dieser Natur der Sache „sich das Naturrecht ver-
barg“ (Jahrb. d. öff. Rechts III 47).
Jedoch nicht genug damit, HATSCHEK (8. 45317) gibt sogar
zu, daß die aus der „Natur der Sache“ sich ergebenden Sätze
damals zum „ius naturae hypotheticum“?3 gerechnet wurden.
Dieses hypothetische Naturrecht war aber doch ebenso „über-
positives Naturrecht“ wie das absolute Ein Blick auf die Nor-
men des hypothetischen Naturrechts lehrt dies zur Genüge:
Nach HÖöPFNEr?? z. B. gehören zum hypothetischen Naturrecht
die naturrechtlichen Normen über das Eigentum, die Verträge etc.
Wir sehen also: Auch aus der „Natur der Sache“ floß nach
der damaligen Auffassung „Naturrecht“. In einen Gegensatz
dürfte beides zueinander wohl erst unter der Herrschaft der
historischen Schule gebracht worden sein, indem nunmehr einer-
22 Ich zitiere hier nach der vom Sohne des Verf. 1817 herausgegebenen
5. Aufl., 8.68 f., die Worte stammen aber vom Verfasser selbst, da der Her-
ausgeber in der Vorrede S. XXVI mitteilt, er habe seine eigenen Zusätze
„mit Klammern bezeichnet“.
23 Jus naturae hypotheticum im Gegensatz zum ius naturae absolutum.
Sehr gut ist dieser Gegensatz formuliert bei HöPFner, Naturrecht des ein-
zelnen Menschen, der Gesellschaften und der Völker, 2. Aufl. 1783 S. 28 £.:
„Die natürlichen Rechte und Verbindlichkeiten, welche aus der mensch-
lichen Natur an sich folgen, ohne daß Tathandlungen (facta) vorausgehen,
heißen absolute oder ursprüngliche oder angeborene Rechte und Verbind-
lichkeiten (iura originaria, connata); diejenigen hingegen, welche gewisse
Handlungen voraussetzen, heißen hypothetische (adventitia). Die hypothe-
tischen Rechte und Verbindlichkeiten entstehen entweder aus einer gesell-
schaftlichen Verbindung, in die der Mensch getreten ist, oder nicht. Jene
nennt man gesellschaftliche, diese außergesellschaftliche.* Vgl. auch
v. WOoLFF, Ius naturae I 1740 8 48.
?4* S, sein in der vorigen Anm. zit. Buch S. 40 ff.