Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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seits die Existenz eines Naturrechts geleugnet, anderseits aber 
doch vielfach die „Natur der Sache“ als Interpretationsmittel 
zugelassen wurde?®. 
Aber mögen die preußischen Kodifikatoren was immer für 
eine Idee gehabt haben, daß die Redaktoren des Code Na- 
pol&eon tatsächlich das Naturrecht als eine Quelle ange- 
sehen haben, aus der der Richter unter Umständen zu schöpfen 
hat, dafür gibt es einen Gewährsmann, dessen Zeugnis über 
jeden Zweifel erhaben ist: y. SAvıGny. 1814, also wenige Jahre 
nach dem Zustandekommen des Code Napoleon, sagte er: „Zu- 
letzt ist noch bei dem Öode über dasjenige zu sprechen, was in 
subsiduum gelten soll, wo er nicht zureicht. Ueber den Umfang 
und die Wichtigkeit desselben haben sich die Franzosen nicht 
getäuscht, siehaben eingesehen, daß eigentlich die allerwenigsten 
Rechtsfälle unmittelbar durch eine Stelle des Code entschieden 
werden können, daß also fast überall jenes unbekannte das wahr- 
haft entscheidende sein müsse. Aber über die Natur desselben 
erklären sie sich etwas mannigfaltig, sie behandeln es wie eine 
unbestimmte Größe, welche viele Werte haben kann. Als solche 
Werte nämlich kommen vor: 1. &quit& naturelle, loi naturelle ; 
2. Römisches Recht; 3. die alten coutumes; 4. usages, exemples, 
decisions, jurisprudence; 5. droit commun; 6. principes generaux, 
maximes, doctrine, science“ °*. Die inZ. 1 genannte „equite na- 
turelle, loi naturelle“ ist nichts anderes, als das Naturrecht, 
das ergibt sich klar daraus, daß v. SavıGNnY selbst zudem eben 
  
  
®° In voller Schärfe z. B. DERNBURG, Pandekten I 1896, S. 87 f.: „Auch 
aus der Natur der Sache haben wir das Rechtssystem zu ergänzen. Die 
Lebensverhältnisse tragen, wenn auch mehr oder weniger entwickelt, ihr 
Maß und ihre Ordnung in sich. Diese den Dingen innewohnende Ordnung 
nennt man Natur der Sache. .... Die Natur der Sache ist nicht zu ver- 
wechseln mit dem Naturrecht. Das Naturrecht stützt sich auf Schlüsse, 
welche aus dem Wesen des Menschen an sich gezogen werden, Es ist zur 
unmittelbaren Rechtsanwendung nicht geeignet.“ 
28 v. Savıcny, Vom Beruf unsrer Zeit! 1814, 73 £.
	        
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