Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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droits eivils und droits naturels. S. darüber LAURENT, Prin- 
cipes de droit civil, I 1876, 417 f., und dazu v. ZACHARIAE-CROME, 
Handb. d. franz. Zivilrechts® I 1894, 174°. 
Wir sehen also: Die Redaktoren des Code Napoleon sind 
von der Vorstellung beherrscht, daß der Richter, wenn das Ge- 
setz ihn im Stich läßt, in letzter Linie auf eine von den Quellen 
des positiven Rechts verschiedene Rechtsquelle und auf das 
daraus fließende Recht, das Naturrecht, angewiesen sei, mit einem 
Worte: Lückenhaftigkeit des Gesetzbuches. Damit ist aber auch 
bewiesen, daß der „Geist“ des Code Napoleon der BENTHANschen 
Theorie von der „Geschlossenheit des Gesetzbuches“ fremd gegen- 
übersteht. 
2. Analog verhält es sich mit 8 7 österr. ABGB.°®, nur mit 
dem Unterschied, daß hier die Verweisung des Richters auf das Na- 
turrecht, oder wie es im Gesetze heißt, auf die „natürlichen 
Rechtsgrundsätze“, sogar im Gesetze selbst geschieht. Auch hier 
treffen wir auf den Einwand HATSCHEKs, daß die österreichischen 
Kodifikatoren unter den „natürlichen Rechtsgrundsätzen“ nicht 
das Naturrecht, sondern „bloß das freie richterliche Ermessen, 
die Natur der Sache“ verstanden hätten (S. 452), und HATSCHEK 
fügt (S. 456) hinzu, daß er in dieser Formel des $7 „nichts 
anders als eine Umschreibung für die Etablierung der Geschlossen- 
heit der Kodifikation“ erblicke. HATSCHEK übersieht dabei in 
der Hitze des Gefechts, daß er mit dieser Behauptung nur sich 
selbst trifit. Denn wie ich in meiner Schrift (S. 423 £.) ge- 
zeigt habe, findet sich die Verweisung des Richters auf die „natür- 
lichen Rechtsgrundsätze* bereits im & 19 des Westgalizischen 
Gesetzbuches vom Jahre 1797; nach HATSCHEK haben also die 
österreichischen Kodifikatoren jene „Umschreibung für die Eta- 
blierung der Geschlossenheit der Kodifikation“ bereits im J ahre 
1797, somit geraume Zeit vor Publizierung von BENTHAMs 
= — 
3% Wortlaut oben Anm. 18.
	        
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