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wie „Oberhaupt, Landesherr“ wählt, nie aber den Ausdruck
Staat auf ihn anwendet, also von einer Identifizierung von Staat
und Monarch im Sinne des roi soleil bereits abgekommen ist °®®,
Trifft diese Auffassung aber zu, so kann mit dem Ausdruck „An-
erkenntnis des Staates“ nur, da ja der Staat eine begriffliche
Abstraktion ist, eine von einem Staatsorgan ausgehende Wil-
lenserklärung gemeint sein. Ihre Stütze findet diese Auffassung
durch $ 20: Denn wenn hier gesagt wird, daß die nur ein-
und anderes Mal geschehene Beilegung adlıger Prädikate
in gerichtlichen oder anderen öffentlichen Ausfertigungen für sich
allein zum Beweise des Geschlechtsadels noch nicht ausreichend
sei, so wird damit unsere Ansicht, daß die Redaktoren des Land-
rechts unter dem staatlichen Anerkenntnis nicht nur ein solches
von Seiten des Königs im Auge hatten, bestätigt. Nun nimmt
freilich das Heroldsamt an dem Wörtchen „dagegen“ Anstoß.
Aber schon THIELE a. a. O. S. 93 hat darauf hingewiesen, daß
sich der $ 20 ursprünglich unmittelbar an 8 17 anschloß. Dieser
aber bestimmte, daß die Aufnahme in adlige Ritterorden und
Stifte, zu Tournieren, zur Ritterbank auf den Landtagen und in
den Kollegien sowie zu adligen Hofämtern den einer Familie zu-
kommenden Geschlechtsadel beweise. Im Gegensatz zu diesem
vollen Beweis der Zugehörigkeit zum Adel wollte 8 20 zum Aus-
druck bringen, daß die „nur ein- oder das andere Mal“, also
gelegentlich, erfolgende Bezeichnung in öffentlichen Urkunden für
sich allein noch nicht beweisend sei. Mit der Einfügung der
SS 18, 19 wurde aber das „dagegen“ überflüssig, ja falsch. Jetzt
sollte es besagen, daß die nicht öfters erfolgte Beilegung des
Adelprädikats keine deklaratorische Anerkennung des Adels in
3 Vgl. ALR. II 9 8 9 „Oberhaupt“, 8 10 „Oberhaupt“, $ 11 „Landes-
herr“, ebenso & 13, 32, 96, 97. Vgl. auch Einleitung $ 80. „Auch Rechts-
streitigkeiten zwischen dem Oberhaupt des Staates und seinen
Untertanen sollen bei den ordentl. Gerichten erörtert und entschieden
werden. . .*