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gegen den Monarchen richteten, so spricht dies zwar nicht für,
aber auch nicht gegen unsere Auffassung. Denn es mag dem
Heroldsamt unbedenklich zugestanden werden, daß der Anspruch
auf Anerkennung in erster Linie sich gegen den Monarchen
richtet, Er richtet sich aber im absoluten Staat nicht mehr oder
weniger gegen ihn, wie z. B. auch der Anspruch auf Rechts-
schutz im allgemeinen. Denn der absolute Monarch ist, jeden-
falls theoretisch wie legum conditor, so auch summus iudex, und
nur kraft Delegation spricht der Richter in seinem Namen Recht.
So hat es auch Friedrich Wilhelm II., unter dessen Regierung
ja das ALR. entstand, für richtig befunden, ausdrücklich aus-
zusprechen, daß nicht nur Streitigkeiten zwischen Subizierten
untereinander, sondern auch zwischen Untertanen und König vor
die ordentlichen Gerichte gehörten.
Daher erweist sich auch die Berufung des Heroldsamts Arch.
f.ö. R. 23, 51 auf die rein theoretischen Ausführungen JELLINEKS
a. a. O. S. 122, wonach der Richter von Abgabe eines Aner-
kenntnisses ausgeschlossen und lediglich auf Feststellung be-
schränkt sei, in der von der preuß. Adelsbehörde beliebten An-
wendung auf die Normen des ALR. als durchaus unzutreffend.
Eine Stütze findet diese unsere Auffassung noch durch den An-
hangsparagraphen 120 zu $ 95, welch letzterer bis zur Einfügung
des, der Deklaration vom 24. September 1798 entnommenen Zu-
satzparagraphen 120 lediglich bestimmt hatte, daß eine adlige
Familie, die sich in zwei Geschlechtsfolgen ihres Adels nicht be-
dient habe, sofern sie von ihm wieder Gebrauch machen wolle,
sich bei dem Landesjustizcollegio melden und ihre Befugnis nach-
weisen müsse. Hierdurch hatte der Gesetzgeber die bloße Wie-
derannahme des durch non usus verlustig gegangenen Adels als
nicht ausreichend erklärt und eine, einer Neuverleihung
gleich zuerachtende Autorisation verlangt”. Es war
8” Daß dieser Autorisation eine derartige Wirkung zukommt, hat auch
das Heroldsamt selbst nicht verkannt; vgl. dessen ausführliche Begründung