Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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daher nur eine folgerichtige Durchführung des in 8 2, 9 aufge- 
stellten Prinzips, wenn der Anhangsparagraph 120 bestimmte: 
„Den Landescollegiis steht nicht die Befugnis zu, die in dem 
angezeigten Falle wegen des Adels geführte Nachweisung für 
hinreichend zu erklären und auf deren Grund die nachsuchende 
Familie zu autorisieren, daß sie sich des Adels wiederum be- 
dienen könne; vielmehr bleibt dies der näheren Beurteilung des 
Leehnsdepartements (dem die Bearbeitung der Adelssachen durch 
die oben erwähnte Deklaration delegiert worden war) vorbe- 
halten.“ Wenn aber das Gesetz ausdrücklich hervorhebt, daß 
die Landescollegii „in dem angezeigten Fall“ (d. h., da es sich 
um einen Zusatz zu $ 95 handelt, im Fall des 8 95), die wegen 
des Adels geführte Nachweisung nicht für hinreichend erklären 
dürften, so kann dies trotz aller Interpretationsversuche des 
Heroldsamts nur im Sinne einer Ausnahmenorm aufgefaßt werden. 
Zusammenfassend möchten wir also unsere Ansicht dahin 
präzisieren, daß für das preußische Landrecht eine 
Einschränkung des richterlichen Prüfungsrechts 
nicht abgeleitet werden kann, ja daß sogar nach 
dessen Normen der ordentliche Rechtswegin 
Adelssachen als zulässig erachtet werden mußte. 
Ergibt sich aber eine Beschränkung des richterlichen Prü- 
fungsrechts aus den Gesetzen der Folgezeit? 
Das Heroldsamt ?® glaubt eine derartige Ausschaltung in 
dem Allerhöchsten Spezialbefehl vom 23. Mai 1799 zu erblicken. 
Dieser legte die Entscheidung in Adelssachen, „sofern sich Be- 
denklichkeiten zeigten, ob der Adel richtig sei“, in die Hand des 
Kabinettsministeriums und beschränkte die Regierungen bezw. Ge- 
richte auf die Sammlung des Materials. Abgesehen aber davon, 
daß sich diese Verordnung, wie aus Ueberschrift und Ziffer 1 
  
a. a. O. Bd. 22, S. 385. Unrichtig daher die Ausführungen der preußischen 
Adelsbehörde Bd. 23, S. 21 und von THIELE Bd. 24, S. 105. 
8 a. a. O0. XIII S. 15.
	        
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