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daher nur eine folgerichtige Durchführung des in 8 2, 9 aufge-
stellten Prinzips, wenn der Anhangsparagraph 120 bestimmte:
„Den Landescollegiis steht nicht die Befugnis zu, die in dem
angezeigten Falle wegen des Adels geführte Nachweisung für
hinreichend zu erklären und auf deren Grund die nachsuchende
Familie zu autorisieren, daß sie sich des Adels wiederum be-
dienen könne; vielmehr bleibt dies der näheren Beurteilung des
Leehnsdepartements (dem die Bearbeitung der Adelssachen durch
die oben erwähnte Deklaration delegiert worden war) vorbe-
halten.“ Wenn aber das Gesetz ausdrücklich hervorhebt, daß
die Landescollegii „in dem angezeigten Fall“ (d. h., da es sich
um einen Zusatz zu $ 95 handelt, im Fall des 8 95), die wegen
des Adels geführte Nachweisung nicht für hinreichend erklären
dürften, so kann dies trotz aller Interpretationsversuche des
Heroldsamts nur im Sinne einer Ausnahmenorm aufgefaßt werden.
Zusammenfassend möchten wir also unsere Ansicht dahin
präzisieren, daß für das preußische Landrecht eine
Einschränkung des richterlichen Prüfungsrechts
nicht abgeleitet werden kann, ja daß sogar nach
dessen Normen der ordentliche Rechtswegin
Adelssachen als zulässig erachtet werden mußte.
Ergibt sich aber eine Beschränkung des richterlichen Prü-
fungsrechts aus den Gesetzen der Folgezeit?
Das Heroldsamt ?® glaubt eine derartige Ausschaltung in
dem Allerhöchsten Spezialbefehl vom 23. Mai 1799 zu erblicken.
Dieser legte die Entscheidung in Adelssachen, „sofern sich Be-
denklichkeiten zeigten, ob der Adel richtig sei“, in die Hand des
Kabinettsministeriums und beschränkte die Regierungen bezw. Ge-
richte auf die Sammlung des Materials. Abgesehen aber davon,
daß sich diese Verordnung, wie aus Ueberschrift und Ziffer 1
a. a. O. Bd. 22, S. 385. Unrichtig daher die Ausführungen der preußischen
Adelsbehörde Bd. 23, S. 21 und von THIELE Bd. 24, S. 105.
8 a. a. O0. XIII S. 15.