Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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verschulde, und auf wie hoch sie sich belaufe.. Und dies trotz 
der Bestimmung des 8 78 ALR. II 14: „Ueber die Verbindlich- 
keit zur Entrichtung allgemeiner Abgaben ....... findet kein 
Prozeß statt“. Wenn sich das Heroldsamt weiterhin *° für 
seine Ansicht auf die Instruktion vom 7. April 1839 beruft, so 
läßt sich diese weit eher für die von uns vertretene Meinung 
verwerten. Denn dort heißt es: „Insbesondere können diejenigen 
Standesverhältnisse, welche hauptsächlich eine staatsrechtliche 
Bedeutung haben, z. B. ob jemand von Adel sei, an und für 
sich kein Gegenstand eines Rechtsstreites sein, vielmehr nur 
im Verwaltungsweg oder durch Allerhöchste Entscheidung Seiner 
Majestät festgestellt werden.“ Das bedeutet aber eben nur, daß 
die Frage „an und für sich“, d.h. als solche, nicht von den Ge- 
richten entschieden werden darf, läßt aber den Rückschluß zu, 
daß die incidenter erfolgende Beurteilung gestattet sein sollte. 
Daß aber die Instruktion des Justizministers vom 16. Februar 
1838, die den Gerichten vorschreibt, bei obwaltenden Bedenken 
zwecks Rückfrage an das Ministerium des Kgl. Hauses zu be- 
richten, nur die Einholung eines Gutachtens im Auge hat, gibt das 
Heroldsamt selbst zu**. Und das gleiche gilt von der Verfügung des 
Justizministers vom 13. Juni 1855, in der die Gerichte auf die Ein- 
setzung des Heroldsamts aufmerksam gemacht werden, weil sie Ver- 
anlassung haben könnten, mit ihn in Kommunikation zu treten. 
An diesem Rechtszustand, wie wir ihn in Vorstehendem 
kennen gelernt haben, ist auch in der Folgezeit nichts geändert 
worden. Insbesondere hat die Verfassungsurkunde, die in Ar- 
tikel 50 dem König das Verleihungsrecht von mit Vorrechten 
nicht verbundenen Auszeichnungen # zubilligt, wie allseitig aner- 
kannt wird, keine neuen einschränkenden Normen aufstellt. 
#3 2. a. 0. 22, S. 15. #4 a. a. O. Bd. 23, 8. 99. 
# Darunter fällt auch die Verleihung des Adels. Vgl. Art. 75 der für 
Art. 50 der preuß. VU. vorbildlich gewesenen constitution belge vom 28. II. 
1831: „I a le droit de conferer des titres de noblesse*. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVII. 1. 7
	        
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