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Späterhin wurden die monatweise und nach der Reichsma-
trikel berechneten Beihilfen der einzelnen Reichsstände zu Kriegs-
zügen des Kaisers nach dem Anlaß der ersten derartigen Um-
lage, einem Kriegszug nach Rom, „Römermonate“ genannt.
So bestimmte die Wormser Matrikel von 1521 zunächst die
zu stellenden Mannschafts-Kontingente, nach welchen dann der
(reldanschlag berechnet wurde. Anfangs war ein Römermonat
mit 128000 Gulden angesetzt, später mit einer geringeren Summe,
seit 1737 nur mehr mit 58280 Gulden; dabei ging aber dieser
Betrag gar nicht ganz ein! Diese Veränderungen der Matrikel
beruhten teils auf Reichsschlüssen, teils auf einem sich absusiv
bildenden Herkommen, so daß schließlich an Stelle der Wormser
Matrikel eine allmählich entstandene Usualmatrikel zugrunde
gelegt wurde.
Auch die sogen. „Kammerzieler“, die von den Terri-
torialstaaten zu leistenden Beiträge zur Deckung der Kosten des
Reichskammergerichts (neben den Sporteln) hatten den Charakter
von Matrikularbeiträgen, ebenso die Zuschüsse der einzelnen
Staaten zu außerordentlichen Reichsausgaben. Diese wie jene
pflegten nach besonderen Matrikeln angelegt zu werden.
So waren die Matrikularbeiträge im heiligen Römischen Reich
deutscher Nation jahrhundertelang die einzige Form der Auf-
bringung von Mitteln für den Reichsbedarf, und zwar fast aus-
schließlich für Kriegszwecke, Das zerfallende Reich besaß keine
eigene Steuergewalt, wie es denn überhaupt hiemit aufs engste
zusammenhängt, daß das Reich aus dem Einheitsstaat, der
es ım Mittelalter war, nach und nach seit dem 13. Jahrhundert
zu einem Bundesstaat, seit dem westfälischen Frieden zu
einem Staatenbund wurde, um sich schließlich 1806 ganz
aufzulösen.
2. Im Deutschen Bund (1815—1866) bestanden die
Bundeseinnahmen in Beiträgen der Einzelstaaten. Diese flossen
teils in die Bundeskanzleikasse (jede der 17 Stimmen des engeren