Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

— 114 — 
Späterhin wurden die monatweise und nach der Reichsma- 
trikel berechneten Beihilfen der einzelnen Reichsstände zu Kriegs- 
zügen des Kaisers nach dem Anlaß der ersten derartigen Um- 
lage, einem Kriegszug nach Rom, „Römermonate“ genannt. 
So bestimmte die Wormser Matrikel von 1521 zunächst die 
zu stellenden Mannschafts-Kontingente, nach welchen dann der 
(reldanschlag berechnet wurde. Anfangs war ein Römermonat 
mit 128000 Gulden angesetzt, später mit einer geringeren Summe, 
seit 1737 nur mehr mit 58280 Gulden; dabei ging aber dieser 
Betrag gar nicht ganz ein! Diese Veränderungen der Matrikel 
beruhten teils auf Reichsschlüssen, teils auf einem sich absusiv 
bildenden Herkommen, so daß schließlich an Stelle der Wormser 
Matrikel eine allmählich entstandene Usualmatrikel zugrunde 
gelegt wurde. 
Auch die sogen. „Kammerzieler“, die von den Terri- 
torialstaaten zu leistenden Beiträge zur Deckung der Kosten des 
Reichskammergerichts (neben den Sporteln) hatten den Charakter 
von Matrikularbeiträgen, ebenso die Zuschüsse der einzelnen 
Staaten zu außerordentlichen Reichsausgaben. Diese wie jene 
pflegten nach besonderen Matrikeln angelegt zu werden. 
So waren die Matrikularbeiträge im heiligen Römischen Reich 
deutscher Nation jahrhundertelang die einzige Form der Auf- 
bringung von Mitteln für den Reichsbedarf, und zwar fast aus- 
schließlich für Kriegszwecke, Das zerfallende Reich besaß keine 
eigene Steuergewalt, wie es denn überhaupt hiemit aufs engste 
zusammenhängt, daß das Reich aus dem Einheitsstaat, der 
es ım Mittelalter war, nach und nach seit dem 13. Jahrhundert 
zu einem Bundesstaat, seit dem westfälischen Frieden zu 
einem Staatenbund wurde, um sich schließlich 1806 ganz 
aufzulösen. 
2. Im Deutschen Bund (1815—1866) bestanden die 
Bundeseinnahmen in Beiträgen der Einzelstaaten. Diese flossen 
teils in die Bundeskanzleikasse (jede der 17 Stimmen des engeren
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.