Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

— 106 — 
Bevölkerung vorgesehen; es sollte nach diesem Grundsatz ein 
„Normal-Etat“ für die Bundesmarine mit dem Reichstag des 
Norddeutschen Bundes vereinbart werden. Für das Heer sollten 
dem ÖOberfeldherrn jährlich sovielmal 225 Taler, als die Kopf- 
zahl der Friedensstärke beträgt, zur Verfügung gestellt werden, 
und die Bundesstaaten verpflichtet sein, diesen Betrag, soweit er 
aus den gemeinsamen Bundeseinnahmen nicht gedeckt werden 
kann (Art. 38 u. 48 des Entwurfs), durch Beiträge nach 
Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen. 
Art. 59. In dieser Bestimmung zeigt sich das nachher in 
die deutsche Reichsverfassung übertragene 
System der Matrikularbeiträge bereits vorge- 
bildet. Freilich sollte nach dem preußischen Entwurf keines- 
wegs eine Verpflichtung der Einzelstaaten, Matrikularbeiträge in 
unbegrenzter Höhe und für neue Zwecke zu leisten, begründet 
werden. Der Zweck dieser Beiträge war ganz genau umgrenzt: 
sie sollten nur für die damals noch sehr unentwickelte Kriegs- 
marine und in einem noch speziell beschränkten Umfang für das 
Heer dienen — immer mit ausdrücklicher Bezugnahme auf den 
inneren Zusammenhang zwischen der den Einzelstaaten aufer- 
legten Einnahmenentziehung und der dies kompensierenden Aus- 
gabenentlastung. Auch wurde zur Sicherung und Beruhigung 
der Einzelstaaten in Art. 64 des Entwurfs noch ausdrücklich 
hinzugefügt, daß zu einer Erhöhung der normalen Ausgaben für 
das Marine- und das Kriegswesen oder zu „außerordentlichen“ 
Ausgaben „ein besonderes Bundesgesetz“ erforderlich sei. 
Demnach war die Einführung ungemessener Matriku- 
larbeiträge weder in der Absicht Bismarcks noch in der Absicht 
dieses Entwurfes gelegen. Jedenfalls aber war es jedem Einzel- 
staat überlassen, wie er die erforderlichen Geldmittel für die ihm 
auferlegten Matrikularbeiträge seinerseits aufbringen wollte®, 
° Vgl. LABAND, a. a. O.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.