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Bevölkerung vorgesehen; es sollte nach diesem Grundsatz ein
„Normal-Etat“ für die Bundesmarine mit dem Reichstag des
Norddeutschen Bundes vereinbart werden. Für das Heer sollten
dem ÖOberfeldherrn jährlich sovielmal 225 Taler, als die Kopf-
zahl der Friedensstärke beträgt, zur Verfügung gestellt werden,
und die Bundesstaaten verpflichtet sein, diesen Betrag, soweit er
aus den gemeinsamen Bundeseinnahmen nicht gedeckt werden
kann (Art. 38 u. 48 des Entwurfs), durch Beiträge nach
Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Art. 59. In dieser Bestimmung zeigt sich das nachher in
die deutsche Reichsverfassung übertragene
System der Matrikularbeiträge bereits vorge-
bildet. Freilich sollte nach dem preußischen Entwurf keines-
wegs eine Verpflichtung der Einzelstaaten, Matrikularbeiträge in
unbegrenzter Höhe und für neue Zwecke zu leisten, begründet
werden. Der Zweck dieser Beiträge war ganz genau umgrenzt:
sie sollten nur für die damals noch sehr unentwickelte Kriegs-
marine und in einem noch speziell beschränkten Umfang für das
Heer dienen — immer mit ausdrücklicher Bezugnahme auf den
inneren Zusammenhang zwischen der den Einzelstaaten aufer-
legten Einnahmenentziehung und der dies kompensierenden Aus-
gabenentlastung. Auch wurde zur Sicherung und Beruhigung
der Einzelstaaten in Art. 64 des Entwurfs noch ausdrücklich
hinzugefügt, daß zu einer Erhöhung der normalen Ausgaben für
das Marine- und das Kriegswesen oder zu „außerordentlichen“
Ausgaben „ein besonderes Bundesgesetz“ erforderlich sei.
Demnach war die Einführung ungemessener Matriku-
larbeiträge weder in der Absicht Bismarcks noch in der Absicht
dieses Entwurfes gelegen. Jedenfalls aber war es jedem Einzel-
staat überlassen, wie er die erforderlichen Geldmittel für die ihm
auferlegten Matrikularbeiträge seinerseits aufbringen wollte®,
° Vgl. LABAND, a. a. O.