Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Im verfassungberatenden Reichstag des Nord- 
deutschen Bundes war man sich der Rechtsnatur der Matrikular- 
beiträge wohl bewußt. Der Abgeordnete Braun-Wiesbaden, der 
in den Finanzfragen der neuen Verfassung ein ausschlaggebendes 
Wort führte, verglich die Matrikularbeiträge der Einzelstaaten 
mit den Römermonaten im alten römischen Reich deutscher Nation. 
Also auch hier herrschte noch die Vorstellung des vorwiegend 
militärischen Ausgabenzwecks der Matrikularbeiträge vor. Im 
übrigen waren in diesem verfassungberatenden Reichstag deutlich 
zwei verschiedene Richtungen der Mitglieder zu erkennen: eine 
unitaristische undeine partikularistische; erstere 
trat für Reichssteuern ein, letztere für das Matrikular- 
beitragsystem. (Gemeinsam war beiden Richtungen — 
wenn schon aus verschiedenen Motiven — das Bestreben, die 
Regierungen durch die Verfassung tunlichst einzuschränken: das 
Motiv der partikularistischen Richtung war hiebei ihre Zurückhal- 
tung gegenüber der neu einzuführenden Zentralgewalt; das Motiv 
der unitaristischen Richtung war ihr Bestreben, die Machtbefugnisse 
des Parlaments in finanziellen Dingen als ein Mittel zur einheit- 
lichen Weiterentwicklung zu behandeln. — 
Schon vor Gründung des Deutschen Reiches wurde gegen 
eine stärkere Belastung der Einzelstaaten mit Matrikularbeiträgen 
Einspruch erhoben. Der preußische Finanzminister ließ nämlich 
1869 durch den Bundeskanzler dem Reichstag des Norddeutschen 
Bundes eine Denkschrift vorlegen, worin ausgeführt war, „der 
Reichstag müsse für größere Einnahmen sorgen und dürfe die Einzel- 
staaten nicht nach Bedarf mit Matrikularbeiträgen belasten“. 
IV. Die Matrikularbeiträge der deutschen Reichsverfassung. 
l. Die Matrikularbeiträge als provisorische 
Einrichtung. 
„Die Verfassung des deutschen Zoll- und Handelsvereins 
war der Ausbildung indirekter Steuern und Verbrauchsabgaben,
	        
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