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Im verfassungberatenden Reichstag des Nord-
deutschen Bundes war man sich der Rechtsnatur der Matrikular-
beiträge wohl bewußt. Der Abgeordnete Braun-Wiesbaden, der
in den Finanzfragen der neuen Verfassung ein ausschlaggebendes
Wort führte, verglich die Matrikularbeiträge der Einzelstaaten
mit den Römermonaten im alten römischen Reich deutscher Nation.
Also auch hier herrschte noch die Vorstellung des vorwiegend
militärischen Ausgabenzwecks der Matrikularbeiträge vor. Im
übrigen waren in diesem verfassungberatenden Reichstag deutlich
zwei verschiedene Richtungen der Mitglieder zu erkennen: eine
unitaristische undeine partikularistische; erstere
trat für Reichssteuern ein, letztere für das Matrikular-
beitragsystem. (Gemeinsam war beiden Richtungen —
wenn schon aus verschiedenen Motiven — das Bestreben, die
Regierungen durch die Verfassung tunlichst einzuschränken: das
Motiv der partikularistischen Richtung war hiebei ihre Zurückhal-
tung gegenüber der neu einzuführenden Zentralgewalt; das Motiv
der unitaristischen Richtung war ihr Bestreben, die Machtbefugnisse
des Parlaments in finanziellen Dingen als ein Mittel zur einheit-
lichen Weiterentwicklung zu behandeln. —
Schon vor Gründung des Deutschen Reiches wurde gegen
eine stärkere Belastung der Einzelstaaten mit Matrikularbeiträgen
Einspruch erhoben. Der preußische Finanzminister ließ nämlich
1869 durch den Bundeskanzler dem Reichstag des Norddeutschen
Bundes eine Denkschrift vorlegen, worin ausgeführt war, „der
Reichstag müsse für größere Einnahmen sorgen und dürfe die Einzel-
staaten nicht nach Bedarf mit Matrikularbeiträgen belasten“.
IV. Die Matrikularbeiträge der deutschen Reichsverfassung.
l. Die Matrikularbeiträge als provisorische
Einrichtung.
„Die Verfassung des deutschen Zoll- und Handelsvereins
war der Ausbildung indirekter Steuern und Verbrauchsabgaben,