Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

-ı93 _ 
nen, müssen wir in der Verwaltung als notwendige Voraus- 
setzung einer gedeihlichen Entfaltung der staatlichen Betäti- 
gungen eine größtmögliche Freiheit der hier in Funktion treten- 
den Organe postulieren. Hiermit ist aber unvereinbar, wenn 
durch Gesetze der Kreis der freien Verwaltungstätigkeit in der 
Weise eingeschränkt wird, daß das oberste Gesetz einer frucht- 
baren Verwaltung, das der Zweckmäßigkeit, keinen Raum zu sei- 
ner Betätigung findet. 
Noch ein anderer Faktor kann bei Fragen öffentlich-recht- 
licher Art Berücksichtigung fordern: die Politik. Wir können 
hierin eine Abart des Zweckmäßigkeitsgesetzes erblicken, wie ja 
die Politik, auf welchem (Gebiete sie uns auch entgegentritt, nichts 
ist als die zweckentsprechendste Durchführung bestimmter Auf- 
gaben. Wodurch sich jedoch die Aufgabe der Politik von der 
Verwaltung unterscheidet, ist die Umkehrung des Verhältnisses 
zwischen Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit . Die Verwal- 
tung ist die nach Zweckmäßigkeitsgrundsätzen geregelte Tätig- 
keit des Staates auf dem dieser Tätigkeit durch Gesetz über- 
lassenen Gebiet. Politik ist die allein nach Zweckmäßigkeits- 
grundsätzen zu regelnde Tätigkeit des Staates, der event. durch 
Gesetze diese Tätigkeit wirksam unterstützen kann. Noch ein 
anderes Moment könnten wir hervorheben, wodurch sich die Po- 
litik von anderen Disziplinen scheidet: In der Politik entscheidet 
nicht die Absicht, sondern der Erfolg. Dieser allein ist der 
Gradmesser für die Beurteilung. In der Absicht liegt lediglich 
eine Möglichkeit zur subjektiven Bewertung der Träger der Po- 
litik. Nicht als ob damit der skrupellosen Anwendnng jeglicher 
Mittel das Wort geredet werden sollte, in starrer Berücksichti- 
ı Vgl. Stier-SoMLo, Preuß. Staatsrecht I. S. 26, 49: „Verwaltung ist 
die Tätigkeit des Staates zur Verwirklichung seiner Zwecke unter seiner 
Rechtsordnung außerhalb von Gesetzgebung und Justiz“. Gerade durch die 
Hervorhebung des Begriffs der Verwaltung als des der Rechtsordnung 
subordinieıten zeigt sich der Gegensatz von Politik und Verwaltung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.