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ın seiner bereits zitierten Schrift „Direkte Reichssteuern“, S. 19,
ausdrückt. LABAND führt dort weiter aus, die Matrikularbeiträge
würden wie eine Kopfsteuer wirken, wenn der auf einen Staat
entfallende Betrag innerhalb dieses Staates gleichmäßig auf den
Kopf seiner Bevölkerung verteilt und erhoben würde; die Matri-
kularbeiträge seien aber keine Besteuerung der „Köpfe“, d.h. der
Individuen, sondern der Staaten, und die Bevölkerungszahl
gebe lediglich den Maßstab der Verteilung unter den Staaten;
für diese aber bilden die Matrikularbeiträge eine Ausgabe wie
jede andere, sie werden von den Angehörigen nach ganz dem-
selben Steuersystem aufgebracht wie alle Staatsausgaben
überhaupt. So wenig es in irgend einem deutschen Staat eine
Kopfsteuer gebe, so wenig würden die Matrikularbeiträge als
eine solche wirken. Da die Einzelstaaten ihre Finanzbedürfnisse
zum größten Teil durch direkte Steuern decken müssen, so tragen
alle Angehörigen, welche keine direkte Steuer zahlen, auch zu
den Matrikularbeiträgen nichts oder wenig bei; in allen Fällen
nur in der gleichen Weise und in dem gleichen Maß wie zu
allen anderen Ausgaben der Staaten ihres Wohnsitzes. Außer-
dem sei zu beachten, daß die Finanzlage‘ eines Staates keines-
wegs allein durch das Vermögen seiner Angehörigen bedingt
wird.
Soweit LABANnD. Tatsächlich trifft gerade bezüglich mancher
thüringischer Kleinstaaten das Schlagwort von der Kopf-
steuerartigkeit der Matrikularbeiträge um so weniger zu, als
dort z. B. in Sachsen-Altenburg, Reuß ä. L., ein großer Teil
dieser Beiträge nicht aus den staatlichen Steuererträgen ge-
nommen zu werden braucht, sondern aus den privatwirtschaft-
lichen Staatseinkünften (Domänen, Forsten) bestritten werden
kann!
Immerhin ist die Veranlagung der Matrikularbeiträge nach
der Bevölkerungszahl der Gliedstaaten eine unbestreitbare Un-
vollkommenheit. Aber gerade in dieser Unvollkommenbeit er-
g*