Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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ın seiner bereits zitierten Schrift „Direkte Reichssteuern“, S. 19, 
ausdrückt. LABAND führt dort weiter aus, die Matrikularbeiträge 
würden wie eine Kopfsteuer wirken, wenn der auf einen Staat 
entfallende Betrag innerhalb dieses Staates gleichmäßig auf den 
Kopf seiner Bevölkerung verteilt und erhoben würde; die Matri- 
kularbeiträge seien aber keine Besteuerung der „Köpfe“, d.h. der 
Individuen, sondern der Staaten, und die Bevölkerungszahl 
gebe lediglich den Maßstab der Verteilung unter den Staaten; 
für diese aber bilden die Matrikularbeiträge eine Ausgabe wie 
jede andere, sie werden von den Angehörigen nach ganz dem- 
selben Steuersystem aufgebracht wie alle Staatsausgaben 
überhaupt. So wenig es in irgend einem deutschen Staat eine 
Kopfsteuer gebe, so wenig würden die Matrikularbeiträge als 
eine solche wirken. Da die Einzelstaaten ihre Finanzbedürfnisse 
zum größten Teil durch direkte Steuern decken müssen, so tragen 
alle Angehörigen, welche keine direkte Steuer zahlen, auch zu 
den Matrikularbeiträgen nichts oder wenig bei; in allen Fällen 
nur in der gleichen Weise und in dem gleichen Maß wie zu 
allen anderen Ausgaben der Staaten ihres Wohnsitzes. Außer- 
dem sei zu beachten, daß die Finanzlage‘ eines Staates keines- 
wegs allein durch das Vermögen seiner Angehörigen bedingt 
wird. 
Soweit LABANnD. Tatsächlich trifft gerade bezüglich mancher 
thüringischer Kleinstaaten das Schlagwort von der Kopf- 
steuerartigkeit der Matrikularbeiträge um so weniger zu, als 
dort z. B. in Sachsen-Altenburg, Reuß ä. L., ein großer Teil 
dieser Beiträge nicht aus den staatlichen Steuererträgen ge- 
nommen zu werden braucht, sondern aus den privatwirtschaft- 
lichen Staatseinkünften (Domänen, Forsten) bestritten werden 
kann! 
Immerhin ist die Veranlagung der Matrikularbeiträge nach 
der Bevölkerungszahl der Gliedstaaten eine unbestreitbare Un- 
vollkommenheit. Aber gerade in dieser Unvollkommenbeit er- 
g*
	        
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