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gebiets und den Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer“, vom
15. Juli 1879 (RGBl. 8. 211):
I. „Derjenige Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer, „wel-
cher die Summe von 130000000 M. in einem Jahr übersteigt
ist den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung,
mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden,
zu überweisen. Diese Ueberweisung erfolgt vorbehaltlich der
definitiven Abrechnung zwischen der Reichskasse und den Einzel-
staaten auf Grund der im Art. 39 der Reichsverfassung erwähnten
Quartalsextrakte und bezw. Jahresabschlüsse.
II. Diese Bestimmung tritt mit dem 1. April 1880 ın
Kraft.
III. Insoweit der Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer für
die Zeit vom 1. Oktober 1879 bis 31. März 1880 die Summe von
52 651 815 M. übersteigt, kommt der Ueberschuß an den Matri-
kularbeiträgen der einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe
der Bevölkerung in Abzug.“ —
Dieser $ 8, seitdem „Franckensteinsche Klausel“ genannt,
wurde im Reichstag von manchen, z. B. von Bennigsen, als Ver-
fassungsverletzung erklärt. Tatsächlich steht die Be-
stimmung im Widerspruch mit Art. 70 d.RV. und namentlich
Art. 38, nach welchem der Ertrag der Zölle und der anderen
ın Art. 35 bezeichneten Abgaben, also auch der Tabaksteuer „in
die Reichskasse fließt“ und zwar mit der gesamten Einnahme
lediglich unter den in Abs. II des Art. 38 speziell aufgezählten
Abzügen.
Die staatsrechtliche Wirkung der Franckensteinschen Klausel
ist die: durch die Einführung der Ueberweisungen
wurde der bisherige provisorische Charakter
der Matrikularbeiträge durchbrochen; sie wur-
den zu einer nicht mehr vorübergehenden, wenn auch noch nicht
definitiven Einrichtung.
Da die Ueberweisungen nach demselben Maßstab wie die