Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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gebiets und den Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer“, vom 
15. Juli 1879 (RGBl. 8. 211): 
I. „Derjenige Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer, „wel- 
cher die Summe von 130000000 M. in einem Jahr übersteigt 
ist den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung, 
mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, 
zu überweisen. Diese Ueberweisung erfolgt vorbehaltlich der 
definitiven Abrechnung zwischen der Reichskasse und den Einzel- 
staaten auf Grund der im Art. 39 der Reichsverfassung erwähnten 
Quartalsextrakte und bezw. Jahresabschlüsse. 
II. Diese Bestimmung tritt mit dem 1. April 1880 ın 
Kraft. 
III. Insoweit der Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer für 
die Zeit vom 1. Oktober 1879 bis 31. März 1880 die Summe von 
52 651 815 M. übersteigt, kommt der Ueberschuß an den Matri- 
kularbeiträgen der einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe 
der Bevölkerung in Abzug.“ — 
Dieser $ 8, seitdem „Franckensteinsche Klausel“ genannt, 
wurde im Reichstag von manchen, z. B. von Bennigsen, als Ver- 
fassungsverletzung erklärt. Tatsächlich steht die Be- 
stimmung im Widerspruch mit Art. 70 d.RV. und namentlich 
Art. 38, nach welchem der Ertrag der Zölle und der anderen 
ın Art. 35 bezeichneten Abgaben, also auch der Tabaksteuer „in 
die Reichskasse fließt“ und zwar mit der gesamten Einnahme 
lediglich unter den in Abs. II des Art. 38 speziell aufgezählten 
Abzügen. 
Die staatsrechtliche Wirkung der Franckensteinschen Klausel 
ist die: durch die Einführung der Ueberweisungen 
wurde der bisherige provisorische Charakter 
der Matrikularbeiträge durchbrochen; sie wur- 
den zu einer nicht mehr vorübergehenden, wenn auch noch nicht 
definitiven Einrichtung. 
Da die Ueberweisungen nach demselben Maßstab wie die
	        
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