Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Richters auf Analogie, Gewohnheitsrecht, richtiges Recht oder eigene Rechts- 
schöpfung zu derogieren sei, nur für die erstgenannte mit grundsätzlich 
bejahendem Resultate; die Zulassung speziell richterlicher Rechtsschöpfung 
müßte nach den Grundsätzen des konstitutionellen Staates entweder die 
Aufhebung der richterlichen Unabhängigkeit oder die Volkswahl der Richter 
im Gefolge haben, 
II. 
DONATI bezweckt mit seinem Nachweise der Lückenlosigkeit der Rechts- 
ordnung vor allem, die Unnötigkeit richterlicher Rechtsschöpfung zu be- 
weisen und so die sog. „freirechtliche Bewegung“ zu widerlegen. Dazu 
hätte er aber neben dem Nachweise der Lückenlosigkeit noch desjenigen 
der Widerspruchslosigkeit und durchgängigen Klarheit jeder Rechtsordnung 
bedurft. 
Die Widerspruchslosigkeit der Rechtsordnung wird von DonATI 
nicht bewiesen, sondern vorausgesetzt. Das zeigt besonders seine Erörte- 
rung über die Rechtslage im Falle der Budgetverweigerung. Die Schwierig- 
keit ruht ja hier nicht auf einer Lückenhaftigkeit, sondern auf einer Wider- 
sinnigkeit, nicht auf einem Zuwenig, sondern auf einem Zuviel des Gesetzes, 
auf der Unvereinbarkeit der beiden Forderungen: unbedingte Weiterführung 
und unbedingte Budgetmäßigkeit der Finanzverwaltung. DonxArı erklärt 
aber eine solche widerspruchsvolle Norm einfach für „logisch und juristisch 
unmöglich“; nur die eine oder die andere Forderung könne gelten — e allora 
dov’& la lacuna ? Durch das Postulat der Widerspruchslosigkeit der Rechts- 
ordnung wäre DONATI eigentlich verbunden gewesen, auch ihre Lücken- 
losigkeit von vornherein ungeprüft anzuerkennen: denn im Falle ihrer 
Lückenhaftigkeit stünden ja Rechtsverweigerungsverbot und Rechts- 
schöpfungsverbot miteinander im Widerspruch; nicht das Ob, sondern nur 
noch das Wieso der Lückenlosigkeit hätte er eigentlich untersuchen dürfen. 
Ueber die Möglichkeit unklarer Gesetzesbestimmungen hat DonATı 
sich ausdrücklich ausgesprochen: wir dürfen seine Ausführungen gegen 
ZITELMANNSs „echte Lücken“ hierher ziehen ; denn von echten Lücken redet 
ZITELMANN ja dort, wo das Gesetz eine Rechtsfolge ausspricht, uns über 
ihren Inhalt aber teilweise im Unklaren läßt. DonArtı erklärt solche Ge- 
setzesbestimmungen einfach für unmöglich, die angeblich unbestimmte Ge- 
setzesbestimmung sei entweder wirklich unbestinnmt —, dann liege, da eine 
unbestimmte Verpflichtung keine sei, in der 'l'at keine Gesetzesbestimmung 
vor, oder aber die scheinbar unbestimmte Gesetzesbestimmung nehme zu 
ihrer Ergänzung stillschweigend auf Normen aus anderen Normenklassen, 
2. B. die lex contractus, Bezug — dann sei sie in Wirklichkeit nicht un- 
bestimmt. Daß damit wie die Widerspruchslosigkeit, so auch die Klarheit 
ıles Gesetzes vorausgesetzt, statt bewiesen wird, zeigt drastisch DONATIS 
Eintscheidung eines der von ZITELMANN angeführten Rechtstfälle: für Er-
	        
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