Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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des ungeheuren literarischen Unternehmens, das er sich vorgesetzt hat 
und dessen ruhmvolle Durchführung ihm gelingen möge, erfüllt die Er- 
wartung. 
Der Rezensent kann sich damit bescheiden, mit dem Ausdruck der Be- 
wunderung für die Klarheit der Darstellung und den überschauenden dabei 
aber bis ins Kleinste dringenden Blick des Verfassers seine Schlüsse in 
Kürze wiederzugeben: 
Er bestätigt, was Saleilles auf dem Pariser Kongreß von 1900 gesagt 
hat, daß auf dem Gebiet des ehelichen Güterrechts sich die sonst bemerk- 
bare Tendenz der Unifikation nieht durchzusetzen vermag; zwar ist die 
Gütertrennung eher vorgedrungen und das Dotalsystem hat Kinbuße erlitten. 
Eine internationale Statistik über die beliebteste Form des vertragsmäßigen 
Güterstands fehlt: in Frankreich ist für das Jahr 1898 die Errungenschafts- 
gemeinschaft in überwältigender Vorherrschaft. 
® In der Literatur verlangt man vielfach die Einführung der Gütertrennung 
als des gesetzlichen Güterstands; die radikalen Parteien und die femi- 
nistische Bewegung sind dem günstig; aber die Erfahrung spricht dagegen. 
„La pure separation de biens n’aurait et n’a pas eu, en fait, comme 
resultat une veritable &mancipation.* Sie gibt, neben der Errungenschafts- 
gemeinschaft in freier Wahl stehend und für die Fälle, in denen die Frau 
sie verlangt, gute Resultate, ist aber kein Allheilmittel. Italien, das sie 
angenommen hat, zeigt, daß man vielfach von ibr sich zur Errungenschaftsge- 
meinschaft sehnt. Andererseits ist auch für das öfters verlangte Verbot des 
Dotalsystenıs (mit der Begründung, daß es die Freiheit des Vermögensver- 
kehrs hindre) aus der Rechtsvergleichung kein genügender Grund zu gewinnen. 
Eine vernünftige Umbildung des Dotalsystems, wie sie die französische 
Notariatspraxis durchgeführt hat und wie sie auch im englischen matri- 
monial trust zu erblicken ist, (Veräußerlichkeit der dos, aber Ersatzpflicht 
des Mannes), hat ihre großen Vorzüge, und für Immobilien ist sogar die 
Unveräußerlichkeit nicht schlechthin zu perhorreszieren. 
So kommt Roauın dazu, als Ziel der Entwicklung die Abschaffung des 
gesetzlichen Güterstands überhaupt, die obligatorische Natur des vertrags- 
mäßigen freien Güterstands für jede Ehe zu setzen. Er verspricht sich 
devon eine günstige Einwirkung auf die rechtliche Erziehung des Volks 
und zugleich die Beförderung des internationalen Ausgleichs, der an der 
Verschiedenheit der gesetzlichen Güterstände sein stärkstes Hindernis findet. 
Mendelssohn Bartholdy. 
nn nn 
W. Kisch, Unsere Gerichte und ihre Reform. Quelle und 
Meyer, Leipzig, 1908. Pr.: gh. M. 1.—, geb. M. 1.25, VI und 165 S. 
Immer mehr lenkt sich in der Prozeßliteratur und besonders in den 
Kreisen der Prozeßreformer die Aufmerksamkeit auf das lang vernachlässigte
	        
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