Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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wichtige Streitfragen übergangen wären (z. B. S. 30 unter 3. oder S. 161 
unter 2.). Musterglütig ist z. B. bei aller Kürze die Erläuterung zum dritten 
Abschnitt des Gesetzes (8. 230 f.). 
Die landesrechtlichen Bestimmungen sind vollständig und in übersicht- 
licher Ordnung wiedergegeben und ebenfalls, wo es dienlich ist, kurz er- 
läutert; Auszüge aus den Reichsgesetzen, die sich mit der Liegenschafts- 
vollstreckung am nächsten berühren, bilden den Anhang. 
Mendelssohn Bartholdy.
	        
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