Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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da einmal dieser Kreis rechtlich überhaupt nicht notwendig zum 
Statthalterbegriff gehört, dann aber auch, wenn man diese — 
tatsächlich in einer Person vereinigten konträren — Befugnisse 
zu einem Vergleich heranziehen wollte, keine Berührungspunkte 
gefunden würden. Wir haben es hier also nur mit den sogen. 
Ministerfunktionen des Statthalters zu tun, im Gegensatz zu 
den sogenannten landesherrlichen Funktionen. Wir sagen so- 
genannte Ministerfunktionen und landesherrliche Funktionen. 
Es entspricht einem allgemeinen Gebrauch, wenn wir die 
gesamten Funktionen des Statthalters, wie sie seit der Errich- 
tung gehandhabt wurden, so teilen. Rechtlich wäre gerechtfer- 
tigt, wenn nicht gar notwendig, zu sprechen: 
1. Vom Statthalteramt und den diesem seit seiner Errich- 
tung anhaftenden primären (als den rechtlich nur notwendigen 
und stets ministeriellen, d. h. mit Verantwortung ausgestatteten) 
Funktionen. 
2. Von der Möglichkeit, dem Statthalter von E.-L. landes- 
herrliche Befugnisse zu übertragen. 
Aber wie es der Gang der Entwicklung mit sich gebracht 
hat, ist diese rechtliche Scheidung immer mehr zurückgetreten, 
man hat sich daran gewöhnt, beide Funktionen stets vereint zu 
sehen, und in dieser steten Vereinigung ein notwendig zusammen- 
gehöriges Ganze zu erblicken. Dies ist ein wichtiger Faktor 
der politischen Entwicklung E.-L.s und rechtfertigt die ange- 
nommene Einteilung. 
Jedoch die Natur dieser Ministerfunktionen ist sehr kom- 
pliziert. Das hängt einmal mit dem staatsrechtlichen Charakter 
E.-L.s zusammen, und ist anderseits darauf zurückzuführen, daß 
E.-L. einem Bundesstaat angehört, dessen Glieder wohl eine 
wesentlich andere staatsrechtliche Struktur aufweisen, anderseitig 
aber — rein äußerlich betrachtet —, sehr oft als E.-L. koordi- 
niert erscheint. Dies trat nicht so stark hervor, solange der 
Reichskanzler die jetzt dem Statthalter zukommenden ministe-
	        
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