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sal-Reichskanzler für das Deutsche Reich
und Spezialreichskanzler fürElsaß-Lothringen.
Doch damit ist wenig für unsere Frage gewonnen und in
dieser Allgemeinheit kann der Satz zu Mißverständnissen Anlab
geben. Um das rechtliche Verhältnis in seinen verschiedenen
Funktionen zu würdigen, müssen wir an das Wort Landes-
angelegenheiten anknüpfen. Wenn wir uns auch an dem staats-
rechtlich zweifellos unrichtigen Ausdruck „Landesangelegenheiten“
nicht stoßen wollen, — denn es gibt, wie wir oben sahen, keine
elsaß-lothringischen Landesangelegenheiten, diese sind
Reichsangelegenheiten, — so ist doch nicht die Tatsache aus der
Welt zu schaffen, daß aus dieser manche Schriftsteller für ihre
Behauptungen Schlüsse ziehen, die der Wirklichkeit nicht ent-
sprechen. Uns kann diese Fassung den Schlüssel zu der Be-
antwortung unserer Frage geben indem wir, in Analogie der im
Deutschen Staatsrecht sonst unter dem Begriff: „Landesangelegen-
heiten“ verstandenen Angelegenheiten, unter elsaß-lothringischen
Landesangelegenheiten diejenigen verstehen, die den in einem
Einzelstaat als solche bezeichneten entsprechen.
Es ist nicht möglich, einen Katalog aller hierunter zu fassen-
den Angelegenheiten zu geben. Betrachten wir die Möglich-
keiten, die gegeben sind bei den die einzelnen Bundesstaaten
angehenden Angelegenheiten, so finden wir zwei Gruppen.
Die erste Gruppe umfaßt alle diejenigen Angelegenheiten,
die der Kompetenz des Reiches unterworfen sind und zwar:
a. auch von Reichswegen geregelt sind;
b. diejenigen Angelegenheiten, die gemäß der RV. zu der
Kompetenz des Reichs gehören, einer reichsgesetzlichen
Regelung bis jetzt aber noch nicht unterworfen sind.
Alle übrigen Angelegenheiten sind der freien „landesrecht-
lichen“ Gesetzgebung unterworfen.
Die Tatsache, daß das Reich tatsächlich in der Lage ist,
jede Angelegenheit spezifisch elsaß-lothringischer Natur selbst zu