Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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sal-Reichskanzler für das Deutsche Reich 
und Spezialreichskanzler fürElsaß-Lothringen. 
Doch damit ist wenig für unsere Frage gewonnen und in 
dieser Allgemeinheit kann der Satz zu Mißverständnissen Anlab 
geben. Um das rechtliche Verhältnis in seinen verschiedenen 
Funktionen zu würdigen, müssen wir an das Wort Landes- 
angelegenheiten anknüpfen. Wenn wir uns auch an dem staats- 
rechtlich zweifellos unrichtigen Ausdruck „Landesangelegenheiten“ 
nicht stoßen wollen, — denn es gibt, wie wir oben sahen, keine 
elsaß-lothringischen Landesangelegenheiten, diese sind 
Reichsangelegenheiten, — so ist doch nicht die Tatsache aus der 
Welt zu schaffen, daß aus dieser manche Schriftsteller für ihre 
Behauptungen Schlüsse ziehen, die der Wirklichkeit nicht ent- 
sprechen. Uns kann diese Fassung den Schlüssel zu der Be- 
antwortung unserer Frage geben indem wir, in Analogie der im 
Deutschen Staatsrecht sonst unter dem Begriff: „Landesangelegen- 
heiten“ verstandenen Angelegenheiten, unter elsaß-lothringischen 
Landesangelegenheiten diejenigen verstehen, die den in einem 
Einzelstaat als solche bezeichneten entsprechen. 
Es ist nicht möglich, einen Katalog aller hierunter zu fassen- 
den Angelegenheiten zu geben. Betrachten wir die Möglich- 
keiten, die gegeben sind bei den die einzelnen Bundesstaaten 
angehenden Angelegenheiten, so finden wir zwei Gruppen. 
Die erste Gruppe umfaßt alle diejenigen Angelegenheiten, 
die der Kompetenz des Reiches unterworfen sind und zwar: 
a. auch von Reichswegen geregelt sind; 
b. diejenigen Angelegenheiten, die gemäß der RV. zu der 
Kompetenz des Reichs gehören, einer reichsgesetzlichen 
Regelung bis jetzt aber noch nicht unterworfen sind. 
Alle übrigen Angelegenheiten sind der freien „landesrecht- 
lichen“ Gesetzgebung unterworfen. 
Die Tatsache, daß das Reich tatsächlich in der Lage ist, 
jede Angelegenheit spezifisch elsaß-lothringischer Natur selbst zu
	        
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