— 145 —
5 die Aufsicht und Oberleitung über die Universität Strab-
burg durch 8 3 des Gesetzes vom 28. April 1871,
6. die Vorbereitung der Gesetzentwürfe und die Berichter-
stattung an den Kaiser, in gewissen speziell bestimmten Ange-
legenheiten.
Durch 8 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1879 wurden die Justiz-
angelegenheiten zur Kompetenz des neugeschaffenen Ministeriums
geschlagen. Ferner wurde dem Ministerium die früher zur Kon-
petenz des Reichskanzlers gehörige Aufsicht über den General-
direktor für Zölle und indirekte Steuern übertragen ($ 4 der
Verordnung vom 27. Juli 1879), der Rest „ging“ auf das neu-
geschaffene Statthalteramt als dessen Kompetenz „über“. Wir
haben früher schon erwähnt®, daß die ursprünglich auch zur
Kompetenz des Statthalters gehörigen außerordentlichen Gewalten
seit dem Reichsgesetz vom 16. Juni 1902 aufgehoben worden sind.
Dies ist in allgemeinen Umrissen die Zuständigkeit, die der
Reichskanzler zur Zeit des Erlasses des Gesetzes vom 4. Juli
1879 innehatte und die auf den Statthalter gemäß 8 2 cit. Ge-
setzes „übergegangen“ ist. Die ministeriellen Funktionen sind
durch zahlreiche spätere Gesetze und Verordnungen erweitert
worden °°. Außer diesen quoad jus zur Kompetenz des Statt-
halters gehörigen Befugnissen, sind noch die Aufsichtsrechte
zu erwähnen, die aus der tatsächlichen Zentrale der elsaß-loth-
ringischen Verwaltung, die in den Händen des Statthalters ruht,
resultieren.
———
’® Siehe $& 8 unserer Arbeit.
®© Ges.-Bl. für E.-L.: Verordnung vom 23. Juli 1879, S. 84, 88 10 u. 13.
Verordnung vom 1. Okt. 1879, S. 89, 8 1. Verordnung vom 25. Jan. 1888,
S. 7, 88 2, 3, 6, 8, 9. Gesetz vom 25. März 1889, S. 11, $ 10. Gesetz vom
30. Juli 1890, S. 66, $ 15, Abs. 2. Verordnung vom 3. Aug. 1890, 8. 67.
Gesetz vom 2. Juli 1891, 88 9, 27, 30, 38. - Verordnung vom 10. Aug. 1891,
5 36, Abs. 2. Verordnung vom 22. Dez. 1891, 88 1, 5. Gesetz vom 4. April
1893, Art. III. Gesetz vom 6, Mai 1893, $ 17. Verordnung vom 6. Nov.
1895, 88 1, 4, 5, 8, 10, 13. Gesetz vom 8. Juli 1896, $ 29.