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III. Die landesherrlichen Befugnisse des Statthalters.
g 13.
Dielandesherrlichen Befugnissein rechtlicher
Beziehung.
Literatur: LEonı, Das öffentliche Recht des Reichslandes E.-L.
ARNDT, Staatsrecht des Deutschen Reichs; GEORG MEYER, Lehrbuch des
deutschen Staatsrechts; OTTO MAYER in V. STENGELs Wörterbuch des
deutschen Verwaltungsrechts, Art. Statthalter S. 538 ff. ; LABANnD, Das Staats-
recht des deutschen Reichs; SCHULZE, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts.
Betrachten wir die positiv-rechtlichen Grundlagen, auf denen
die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse beruht, so erscheint
es als zweifellos, daß diese nicht nur fakultativ ist, sondern
auch, wenn übertragen, das rechtlich sekundäre Element bilden.
Doch es scheint uns nicht sehr abwegig, hier einmal die Frage
aufzuwerfen, ob denn die Uebertragung wirklich fakultativ, d.h.
in das Belieben des Kaisers gestellt ist. Die Verneinung dieser
Frage würde den positiv-rechtlichen Bestimmungen widersprechen
und könnte seine Rechtfertigung nur in einem Gewohnheitsrecht
contra legem finden. Ein solches Gewohnheitsrecht zu konsta-
tieren, erscheint mir im gegebenen Augenblick noch verfrüht;
daß aber tatsächlich die opinio necessitatis erfüllt ist, kann man
am ehesten erkennen, wenn man bedenkt, welchen Erfolg die
nach positiven Rechtsvorschriften mögliche Nicht übertragung
haben würde. Wird über kurz oder lang das elsaß-lothringische
Provisorium in irgend einer Weise definitiv geregelt, so darf man
mit Bestimmtheit behaupten, daß sich die augenblickliche Re-
gelung bezüglich der Uebertragung landesherrlicher Befugnisse zu
einem Gewohnheitsrecht contra legem auswaächsen wird.
Wir haben zunächst rein objektiv die Punkte aufzufinden, in
denen sich der landesherrliche Charakter widerspiegelt, und deren
rechtliche Bedeutung zu untersuchen.
I. $S 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1897 lautet: „Der Kaiser