Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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III. Die landesherrlichen Befugnisse des Statthalters. 
g 13. 
Dielandesherrlichen Befugnissein rechtlicher 
Beziehung. 
Literatur: LEonı, Das öffentliche Recht des Reichslandes E.-L. 
ARNDT, Staatsrecht des Deutschen Reichs; GEORG MEYER, Lehrbuch des 
deutschen Staatsrechts; OTTO MAYER in V. STENGELs Wörterbuch des 
deutschen Verwaltungsrechts, Art. Statthalter S. 538 ff. ; LABANnD, Das Staats- 
recht des deutschen Reichs; SCHULZE, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts. 
Betrachten wir die positiv-rechtlichen Grundlagen, auf denen 
die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse beruht, so erscheint 
es als zweifellos, daß diese nicht nur fakultativ ist, sondern 
auch, wenn übertragen, das rechtlich sekundäre Element bilden. 
Doch es scheint uns nicht sehr abwegig, hier einmal die Frage 
aufzuwerfen, ob denn die Uebertragung wirklich fakultativ, d.h. 
in das Belieben des Kaisers gestellt ist. Die Verneinung dieser 
Frage würde den positiv-rechtlichen Bestimmungen widersprechen 
und könnte seine Rechtfertigung nur in einem Gewohnheitsrecht 
contra legem finden. Ein solches Gewohnheitsrecht zu konsta- 
tieren, erscheint mir im gegebenen Augenblick noch verfrüht; 
daß aber tatsächlich die opinio necessitatis erfüllt ist, kann man 
am ehesten erkennen, wenn man bedenkt, welchen Erfolg die 
nach positiven Rechtsvorschriften mögliche Nicht übertragung 
haben würde. Wird über kurz oder lang das elsaß-lothringische 
Provisorium in irgend einer Weise definitiv geregelt, so darf man 
mit Bestimmtheit behaupten, daß sich die augenblickliche Re- 
gelung bezüglich der Uebertragung landesherrlicher Befugnisse zu 
einem Gewohnheitsrecht contra legem auswaächsen wird. 
Wir haben zunächst rein objektiv die Punkte aufzufinden, in 
denen sich der landesherrliche Charakter widerspiegelt, und deren 
rechtliche Bedeutung zu untersuchen. 
I. $S 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1897 lautet: „Der Kaiser
	        
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