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kann landesherrliche Befugnisse, welche ihm kraft Ausübung der
Staatsgewalt in E.-L. zustehen, einem Statthalter übertragen“.
Es entspricht dem fakultativen Charakter der Uebertragung die
allgemeine Fassung dieser gesetzlichen Bestimmung und bietet
vor allem die Möglichkeit, den jedesmaligen Kreis der zu über-
weisenden landesherrlichen Kompetenz den Umständen und der
politischen Lage entsprechend zu regulieren. Es erscheint dem-
nach rechtlich unmöglich, prinzipiell diesen Kreis festzulegen;
wohl aber gibt der $ 1 selbst die Möglichkeit, das Maximum der
möglichen der zur Uebertragung geeigneten Befugnisse zu be-
stimmen: „der Kaiser kann landesherrliche Befugnisse, die ihm
kraft Ausübung der Staatsgewalt zustehen, übertragen“.
Hier handelt es sich also nicht um die Begrenzung der Staats-
gewalt als solchen, die in ihrer Allgemeinheit von Frankreich
auf das Deutsche Reich und von diesem durch 8 3 des Gesetzes
von 1871, beschränkt durch die dem Reich vorbehaltenen Staats-
rechte (siehe frühere Fassung des Gesetzentwurfes, „alle anderen
Rechte der Staatsgewalt übt der Kaiser aus“) übertragen wurde,
sondern um einen Ausschnitt aus dieser Allgemeinheit: die lan-
desherrlichen Befugnisse.
Die konkrete Bestimmung der hierher gehörenden Gegen-
stände hat auszugehen von der Festsetzung der Kompetenz des
französischen Staatsoberhauptes, Die wichtigsten hierunter zu
fassenden und laut französischer Verfassung dem Chef der Exe-
kutivgewalt zustehenden Befugnisse sind aber durch die Einführung
der Verfassung in E.-L. durch die Reichskompetenz absorbiert.
Danach verblieben noch folgende, zur Uebertragung auf den
Statthalter geeignete Befugnisse, die auch bis jetzt regelmäßig
mit einigen kleineren Abweichungen dem jeweiligen Statthalter
übertragen wurden:
1. die Vollziehung allgemeiner Verordnungen zur Ausführung
von Gesetzen,
2. die Vollziehung von Verordnungen verschiedenen Inhalts,