Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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kann landesherrliche Befugnisse, welche ihm kraft Ausübung der 
Staatsgewalt in E.-L. zustehen, einem Statthalter übertragen“. 
Es entspricht dem fakultativen Charakter der Uebertragung die 
allgemeine Fassung dieser gesetzlichen Bestimmung und bietet 
vor allem die Möglichkeit, den jedesmaligen Kreis der zu über- 
weisenden landesherrlichen Kompetenz den Umständen und der 
politischen Lage entsprechend zu regulieren. Es erscheint dem- 
nach rechtlich unmöglich, prinzipiell diesen Kreis festzulegen; 
wohl aber gibt der $ 1 selbst die Möglichkeit, das Maximum der 
möglichen der zur Uebertragung geeigneten Befugnisse zu be- 
stimmen: „der Kaiser kann landesherrliche Befugnisse, die ihm 
kraft Ausübung der Staatsgewalt zustehen, übertragen“. 
Hier handelt es sich also nicht um die Begrenzung der Staats- 
gewalt als solchen, die in ihrer Allgemeinheit von Frankreich 
auf das Deutsche Reich und von diesem durch 8 3 des Gesetzes 
von 1871, beschränkt durch die dem Reich vorbehaltenen Staats- 
rechte (siehe frühere Fassung des Gesetzentwurfes, „alle anderen 
Rechte der Staatsgewalt übt der Kaiser aus“) übertragen wurde, 
sondern um einen Ausschnitt aus dieser Allgemeinheit: die lan- 
desherrlichen Befugnisse. 
Die konkrete Bestimmung der hierher gehörenden Gegen- 
stände hat auszugehen von der Festsetzung der Kompetenz des 
französischen Staatsoberhauptes, Die wichtigsten hierunter zu 
fassenden und laut französischer Verfassung dem Chef der Exe- 
kutivgewalt zustehenden Befugnisse sind aber durch die Einführung 
der Verfassung in E.-L. durch die Reichskompetenz absorbiert. 
Danach verblieben noch folgende, zur Uebertragung auf den 
Statthalter geeignete Befugnisse, die auch bis jetzt regelmäßig 
mit einigen kleineren Abweichungen dem jeweiligen Statthalter 
übertragen wurden: 
1. die Vollziehung allgemeiner Verordnungen zur Ausführung 
von Gesetzen, 
2. die Vollziehung von Verordnungen verschiedenen Inhalts,
	        
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