Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

— 148 — 
3. die Befugnis zur Begnadigung, Rehabilitation, Abolition, 
Niederschlagung von Defekten, 
4. die Berufung der Bezirks- und Kreistage ®'. 
Untersucht man diese Befugnisse der früheren französischen 
Exekutivgewalt, so wird man finden, daß der größte Teil dieser 
Betätigungsformen französischer landesherrlicher Gewalt im deut- 
schen Staatsrecht zur Kompetenz von Verwaltungsbehörden 
gehörte. Man wird auch nicht fehlgehen, den Grund, warun 
gerade diese Befugnisse für besonders geeignet befunden wurden, 
als landesherrliche Befugnisse jetzt dem Statthalter übertragen 
zu werden, darin zu suchen, daß es eben solche sind, die kraft 
deutschen Staatsrechts meistens Verwaltungsbehörden eigen zu 
sein pflegen. Man hat hieraus einen Schluß auf die höchst 
nebensächliehe und geringfügige Natur der „Landesherrn“ Eigen - 
schaft des Statthalters ziehen wollen, hat dabei aber außer acht 
gelassen, daß es für die Wirkung nach außen — auf die es, 
wie wir später sehen werden, doch hier allein ankam — gleich- 
gültig sein konnte, ob diese Befugnisse irgendwo und irgend- 
wann als Kompetenz einer Verwaltungsbehörde vorkommen, son- 
dern daß der Statthalter in den Augen der Bevölkerung von 
E.-L. den Nimbus eines Staatsoberhauptes, daß der Statthalter 
die Befugnisse wahrnimmt, die einst das französische Staatsober- 
haupt wahrnahm. 
II. Die Uebertragung der landesherrlichen Befugnisse ge- 
schieht im Wege kaiserlicher Verordnungen ($ 1 Abschnitt 2 des 
Gesetzes von 1879)°”. Man würde sich damit begnügen können, 
61 Vgl. die ausführliche Behandlung der einzelnen Befugnisse bei RUDOLF, 
Der Statthalter von E.-L., S. 49 ff. und die Aufzählung der dem zweiten 
Statthalter, dem Fürsten von Hohenlohe-Schillingsfürst durch kaiserl. Ver- 
ordnungen vom 28. Sept. 1885 (RGl. S. 273) vom 20. Juni 1888 (RGBl. S. 189) 
und vom 11. Dez. 1889 (RGBl. 1890, S. 2) übertragenen Befugnisse bei LEONT, 
Das öffentliche Recht des Reichslandes E.-L., S. 87 ff. 
62 Verordnung vom 23. Juli 1879 RGBl. S. 282, Verordnung vom 28. Sept. 
1885 RGBl.S. 273. Verordnung vom 15. März 1888 RGBl. S. 130. Verord-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.