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3. die Befugnis zur Begnadigung, Rehabilitation, Abolition,
Niederschlagung von Defekten,
4. die Berufung der Bezirks- und Kreistage ®'.
Untersucht man diese Befugnisse der früheren französischen
Exekutivgewalt, so wird man finden, daß der größte Teil dieser
Betätigungsformen französischer landesherrlicher Gewalt im deut-
schen Staatsrecht zur Kompetenz von Verwaltungsbehörden
gehörte. Man wird auch nicht fehlgehen, den Grund, warun
gerade diese Befugnisse für besonders geeignet befunden wurden,
als landesherrliche Befugnisse jetzt dem Statthalter übertragen
zu werden, darin zu suchen, daß es eben solche sind, die kraft
deutschen Staatsrechts meistens Verwaltungsbehörden eigen zu
sein pflegen. Man hat hieraus einen Schluß auf die höchst
nebensächliehe und geringfügige Natur der „Landesherrn“ Eigen -
schaft des Statthalters ziehen wollen, hat dabei aber außer acht
gelassen, daß es für die Wirkung nach außen — auf die es,
wie wir später sehen werden, doch hier allein ankam — gleich-
gültig sein konnte, ob diese Befugnisse irgendwo und irgend-
wann als Kompetenz einer Verwaltungsbehörde vorkommen, son-
dern daß der Statthalter in den Augen der Bevölkerung von
E.-L. den Nimbus eines Staatsoberhauptes, daß der Statthalter
die Befugnisse wahrnimmt, die einst das französische Staatsober-
haupt wahrnahm.
II. Die Uebertragung der landesherrlichen Befugnisse ge-
schieht im Wege kaiserlicher Verordnungen ($ 1 Abschnitt 2 des
Gesetzes von 1879)°”. Man würde sich damit begnügen können,
61 Vgl. die ausführliche Behandlung der einzelnen Befugnisse bei RUDOLF,
Der Statthalter von E.-L., S. 49 ff. und die Aufzählung der dem zweiten
Statthalter, dem Fürsten von Hohenlohe-Schillingsfürst durch kaiserl. Ver-
ordnungen vom 28. Sept. 1885 (RGl. S. 273) vom 20. Juni 1888 (RGBl. S. 189)
und vom 11. Dez. 1889 (RGBl. 1890, S. 2) übertragenen Befugnisse bei LEONT,
Das öffentliche Recht des Reichslandes E.-L., S. 87 ff.
62 Verordnung vom 23. Juli 1879 RGBl. S. 282, Verordnung vom 28. Sept.
1885 RGBl.S. 273. Verordnung vom 15. März 1888 RGBl. S. 130. Verord-