Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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diese Tatsache zu registrieren, wenn sich nicht daran eine Kontro- 
verse knüpfte über die Person desjenigen, der diese Verordnungen 
zu kontrasignieren hat und die es uns zur Pflicht macht, Stellung 
in dem einen oder anderen Sinn zu nehmen ®%, 
Wir haben oben schon Gelegenheit gehabt, einiges über die 
Gegenzeichnung zu sagen bezüglich solcher, sich mit Landesan- 
gelegenheiten befassender Gesetze, die auf dem Weg der Reichs- 
gesetzgebung zustande kommen. Hier ist festgestellt worden, dab 
nach der Natur unseres Staatsrechts die Gegenzeichnung sich 
lediglich auf den formellen Teil des Gesetzes bezieht, daß der 
materielle Inhalt der Gesetze garnicht in Frage zu ziehen ist: 
weil zum formellen Gang der Reichsgesetzgebung der Reichs- 
kanzler gehört, deswegen fiel ihm u. E. auch die Aufgabe zu, 
zu kontrasignieren. Bei der Ernennung des Statthalters sowohl 
wie bei der Uebertragung landesherrlicher Befugnisse handelt es 
sich jedoch um eine Verordnung, die kaiserlicher Entschließung 
entspringt, ohne den Apparat der Gesetzgebung passiert zu 
haben. Die Verantwortung, die der Reichskanzler hier durch 
eine Gegenzeichnung übernimmt, ist wirklich Verantwortung. 
Denn bei dem Mangel jeglicher Kontrolle über den Inhalt kaiser- 
licher Verordnungen ist die politische Verantwortung des Gegen- 
zeichnenden das notwendige Korrelat. Bezüglich der Form er- 
streckt sich die Verantwortlichkeit des Kontrasignanten darauf, 
hung vom 20. Juni 1888 RGBl. S. 189. Verordnung von: 11. Dez. 1889 RGBl. 
1890, S. 2, Verordnung vom 14. März 1893 RGBl. S. 137. Verordnung von 
d. Nov. 1894 RGBl. S. 529. Die landesherrlichen Befugnisse des heutigen 
Statthalters, des Grafen Wedel, beruhen auf der Verordnung vom 23. Nov. 
1907 (RGBI. S. 719). 
#3 Die Ansichten in dieser Kontroverse teilen sich, wie folgt: ARNDT 
S. 747, Laranv Bd. Il, S. 229, Lzonı 8. 90, GroRG MEYER S. 432, Oro 
MAYER S. 538, nehmen un, daß der Reichskanzler berufen sei, diese 
Verordnungen gegenzuzeichnen. Man kann diese Ansicht als die herr- 
schende bezeichnen. Anderer Ansicht sind ScHunzr, Staatsrecht S. 26 ff. 
und CARL SCHULZE, Die staatsrechtliche Stellung des Statthalters von E.-L. 
5.89, 
Archiv des öffentlichen Rechte. XXVII. 2. ll
	        
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