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daß eine Betätigung kaiserlicher Entschließungen auf dem durch
die Verordnung zu regelnden Gebiet und auf dem Wege der
Verordnung überhaupt möglich ist. Darüber hinaus ist die Ver-
antwortlichkeit in diesen Fällen auf den materiellen Inhalt der
Verordnungen ausgedehnt. Dortwird durch die Gegenzeichnung die
Gesetzmäßigkeit, hier de Zweckmäßigkeit ge-
währleistet. Wir stehen noch unter dem Eindruck der Debatten
im November 1908, die ein grelles Schlaglicht auf die Notwen-
digkeit der materiellen Verantwortlichkeit warfen.
Alles dies beleuchtet unsere Frage, wer im Falle der Er-
nennung des Statthalters und Uebertragung landesherrlicher Be-
fugnisse der kompetente Kontrasignant ist. Da hier der for-
melle Teil durch $ 1 Abschnitt 2 cit. Ges. festgelegt ist, haben
wir nur den materiellen Teil der Verordnung ins Auge zu fassen
— als dem für die oben gestellte Streitfrage ausschlaggebenden.
Es ist also hier eine Unterfrage zu stellen : worauf bezieht sich
die Ernennung und die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse
in ihrem materiellen Inhalt? Ist sie eine Reichs angelegen-
heit, oder eine Landesangelegenheit? Es scheint unserem
Gefühl klar und verständlich, wenn man die Ernennung des
Statthalters von E.-L. für eine Landesangelegenheit E.-L.s an-
sieht. Und meistens finden wir in der Begründung der diesen
Standpunkt vertretenden Literatur die Tatsache als unbestreitbar
hingestellt, daß wir es hier mit einer spezifischen elsaß-lothrin-
gischen Landesangelegenheit zu tun haben, die wegen ihrer so
gearteten Natur der Gegenzeichnung des Statthalters bedürfe %.
Dieser Einwand wird sowohl gegen die Ernennung, als auch
gegen die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse vorgebracht.
Er wird unten widerlegt werden.
Hier müssen wir zunächst die Verschiedenheit ins Auge
fassen, die zwischen den beiden Verordnungen besteht. Die Er-
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