Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Staatsrecht des ehemaligen deutschen Reiches’, wie auch im 
partikularen deutschen Staatsrecht”’, Statthalter als Organe. Da 
bezeichnen sie Stellvertreter einer fürstlichen, aber auch einer 
nur obrigkeitlichen Person. Eine Analogie ist nicht möglich, da 
eben rechtlich der Statthalter von E.-L. kumulativ beide Funk- 
tionen in sich vereinigen soll. Bismarck sagte’® gewissermaßen 
als authentischer Interpret dessen, was unter dem Begriff Statt- 
halter gedacht war: „Ich halte es auch für notwendig, daß die 
Landesteile einen bestimmten sozialen und politischen 
Mittelpunkt haben und eine Behörde mit mehr Machtvoll- 
kommenheit als der Oberpräsident, mit anderen Worten: ich 
stimme für die Wiederherstellung einer Statthalterei mit 
einem verantwortlichen Ministerium“. Damit war doch klar die 
Statthalterei als der soziale und der politische Mittelpunkt E.-L.s 
bezeichnet. Wie sehr aber gerade auf den politischen 
Mittelpunkt Gewicht gelegt wurde, zeigt die Tatsache, daß mit 
der gesetzlichen Festlegung der Möglichkeit der Uebertragung 
landesherrlicher Befugnisse Aenderungen im Etat verbunden 
waren, die nur zu verstehen sind, wenn man unterstellt, daß die 
repräsentativ-landesherrliche Funktion ganz besonders zur Geltung 
gebracht werden sollte ””., Stellt man den für den Reichskanzler 
im Etat vorgesehenen Betrag den Summen gegenüber, die der 
Statthalter zur Verfügung hat, so ergibt sich eine so namhafte 
Differenz, daß die oben ausgesprochene Auffassung deutlich zu- 
”ı „König Ferdinand von Böhmen“ war römischer kaiserlicher Majestät 
Statthalter im Reych Teutscher Nation. Aus Jung, Beiträge zur Geschichte 
der Reformation. 
5 Vgl.88 8 und 9, Abs. II des Staatsgrundgesetzes für die Herzogtümer 
Koburg und Gotha vom 3. Mai 1852, 
7° Stenographische Berichte des Reichstags II. Session 1879, Bd. I, 
S. 564 fl. 
” Vgl. den unter dem 8. Juli 1879 vorgelegten Entwurf eines Gesetzes 
betreffend die Aenderungen des Reichshaushaltsetats und des Landeshaus- 
haltsetats von E.-L. für das Etatsjahr 1879—1880.
	        
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