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rechtliche Gestaltung und politischen Ziele zu lassen. Und an
eine Simulation zum Zweck der Täuschung der Elsaß-Lothringer
über die ihnen tatsächlich im Verhältnis zum Reich zukommende
Stellung zu glauben, hieße an der Fähigkeit deutscher Staats-
männer verzweifeln. Nein! Der Gesichtspunkt war und muB
bleiben: die Statthalterbehörde war eine Weiterbildung der schon
so mannigfachen Formen E.-L.s seit seiner Entwicklung mit dem
Deutschen Reich, ein Schritt weiter auf der Bahn der Entwick-
lung zum gleichgestellten Bundesstaat.
8 16.
Das Verhältnis des Statthalters zum Ministerium.
Literatur: LABAND, Das Staatsrecht des Deutschen Reichs; LEoNnT,
Das öffentliche Recht des Reichslandes E.-L.
Das Ministerium für E.-L. beruht auf der gesetzlichen Be-
stimmung des 8 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1879. Die Kompe-
tenz dieser Behörde wurde dahin festgelegt, daß ihm die Wahr-
nehmung der bis dahin vom Reichskanzleramt für E.-L., sowie
dem Reichsjustizamt in der Verwaltung des Reichslandes, ferner
dem Oberpräsidenten geübten Obliegenheiten übertragen wurde.
Ausgeschlossen wurden die außerordentlichen Gewalten, die durch
S 2 zit. Ges. zur Kompetenz des Statthalters geschlagen waren.
Bei der rechtlichen Analyse des Verhältnisses zwischen
Statthalter und Ministerium ergeben sich Schwierigkeiten, deren
tieferer Grund darin zu suchen ist, daß wir 2 Behörden in Ver-
gleich setzen, deren Kompetenzen ehemals teils einem Träger
angehörten, teils auch früher schon behördlich getrennt waren.
U. E. bedarf es, um hier eine klare Antwort zu .erhalten, der
begrifflichen Scheidung der Kompetenz des Ministeriums und
ihrer Prüfung daraufhin, wie die Verhältnisse lagen, als die
jetzige Behördenorganisation noch nicht war. Und da sind drei
Gruppen zu bilden:
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