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Areı, Die landesherrliche Gewalt des Kaisers; ROSENBERG, Staatsrechtliche
Stellung von E.-L.
I. Die Analyse der staatsrechtlichen Stellung des Statthalters
von E.-L. ist eine der schwierigsten Aufgaben des heutigen Reichs-
staatsrechts. Sie ist nur ein Ausschnitt aus dem Gebiete der
staatsrechtlichen Betrachtungen über E.-L., und nur im Zusam-
menhang mit der historischen Entwicklung des Reichslandes und
mit den politischen Faktoren, die auf die seltsame, staatsrecht-
lich merkwürdige Bildung von Einfluß waren, läßt sich eine so-
wohl positivrechtlich, als auch politisch befriedigende Lösung
gewinnen. Immerhin muß gesagt sein, daß bei etwaigen Kon-
flikten des positivrechtlichen Gesichtspunktes mit dem politischen,
dem letzteren fraglos eine bedeutendere Rolle zuzuschreiben ist,
wie ja mannigfache Erscheinungen des öffentlichen Rechts über-
haupt nicht mit dem juristischen Maßstab gemessen, noch erfaßt
werden können ®#. Ist dies schon in seiner Allgemeinheit richtig,
so ist gerade in unserem speziellen Fall — wie die historische
Betrachtung ergeben wird — dem politischen Moment eine be-
sondere Bedeutung zuzumessen.
II. Die Stellung des Statthalters war nicht von jeher das,
was sie heute ist ”, und auch das Amt des Statthalters war nicht
stets mit dem Reichsland verknüpft. Doch ist nur aus der Be-
trachtung der dem Statthalter in früheren Zeiten entsprechenden
Behörden ein richtiger Blick für die jetzige des Statthalters zu
gewinnen. Es kann für unsere Betrachtung dahingestellt bleiben,
ob das Reichsland schon vom August 1870 als durch debellatio
zum Reiche gehörig betrachtet wird ®, oder erst durch den Frie-
densschluß ®°. Durch den Friedensvertrag wurde E.-L. an das
® Vgl. Zorn, Die deutsche R.V. S. 58.
” Wir denken hier natürlich nur an die politische Entwicklung des
Organs,
® Wie ZoRN (Staatsrecht Bd. II, S. 519).
®° So die herrschende Ansicht.