Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Areı, Die landesherrliche Gewalt des Kaisers; ROSENBERG, Staatsrechtliche 
Stellung von E.-L. 
I. Die Analyse der staatsrechtlichen Stellung des Statthalters 
von E.-L. ist eine der schwierigsten Aufgaben des heutigen Reichs- 
staatsrechts. Sie ist nur ein Ausschnitt aus dem Gebiete der 
staatsrechtlichen Betrachtungen über E.-L., und nur im Zusam- 
menhang mit der historischen Entwicklung des Reichslandes und 
mit den politischen Faktoren, die auf die seltsame, staatsrecht- 
lich merkwürdige Bildung von Einfluß waren, läßt sich eine so- 
wohl positivrechtlich, als auch politisch befriedigende Lösung 
gewinnen. Immerhin muß gesagt sein, daß bei etwaigen Kon- 
flikten des positivrechtlichen Gesichtspunktes mit dem politischen, 
dem letzteren fraglos eine bedeutendere Rolle zuzuschreiben ist, 
wie ja mannigfache Erscheinungen des öffentlichen Rechts über- 
haupt nicht mit dem juristischen Maßstab gemessen, noch erfaßt 
werden können ®#. Ist dies schon in seiner Allgemeinheit richtig, 
so ist gerade in unserem speziellen Fall — wie die historische 
Betrachtung ergeben wird — dem politischen Moment eine be- 
sondere Bedeutung zuzumessen. 
II. Die Stellung des Statthalters war nicht von jeher das, 
was sie heute ist ”, und auch das Amt des Statthalters war nicht 
stets mit dem Reichsland verknüpft. Doch ist nur aus der Be- 
trachtung der dem Statthalter in früheren Zeiten entsprechenden 
Behörden ein richtiger Blick für die jetzige des Statthalters zu 
gewinnen. Es kann für unsere Betrachtung dahingestellt bleiben, 
ob das Reichsland schon vom August 1870 als durch debellatio 
zum Reiche gehörig betrachtet wird ®, oder erst durch den Frie- 
densschluß ®°. Durch den Friedensvertrag wurde E.-L. an das 
® Vgl. Zorn, Die deutsche R.V. S. 58. 
” Wir denken hier natürlich nur an die politische Entwicklung des 
Organs, 
® Wie ZoRN (Staatsrecht Bd. II, S. 519). 
®° So die herrschende Ansicht.
	        
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