Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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4. Juli 1879 zum Ausdruck gebracht. Hiernach ist der Umfang 
der Stellvertretung identisch mit dem Umfang der Befugnisse 
und Obliegenheiten des Statthalters nach $ 2 zit. Ges. Man 
müßte dem klaren Wortlaut des & 4 Gewalt antun, wenn man 
hier in extensiver Interpretation annehmen wollte, daß über den 
Rahmen der im $& 2 bezeichneten Befugnisse hinaus auch alle 
zur Kompetenz des Statthalters gehörigen, nicht in $ 2 ange- 
führten Angelegenheiten hierunter zu fassen waren 8°8, Einer 
solchen extensiven Interpretation widerspräche vor allem die Be- 
stimmung des $ 10 Abs. 3° zit. Ges., die unverständlich wäre, 
wenn durch $ 4 Abs. 2 zit. Ges. diese Befugnisse mitgetroffen 
werden sollten. 
Il. Schließlich ist noch die Frage,zu erörtern, ob der Staats- 
sekretär sich in seiner Funktion als Stellvertreter des Statthal- 
ters durch einen Unterstaatssekretär vertreten lassen könne ”., 
U. E. läßt auch hier der klare Wortlaut des $ 4 Abs. 2 des 
Gesetzes vom 4. Juli 1879 keinen Zweifel darüber, daß eine 
solche Unterstellvertretung nicht stattfinden soll. — Unsere An- 
sicht wird erhärtet durch die Verhandlungen im Reichstag. Hier 
wurde die auf Möglichkeit einer solchen Unterstellvertretung hin- 
zielende Stelle des Regierungsentwurfs ?! („der dem Dienstalter 
nach älteste Unterstaatssekretär hat den Staatssekretär in Be- 
hinderungsfällen zu vertreten“) durch verschiedene Amendements 
8° Unterstaatssekretär HerzoG: Die Vertretung des Statthalters durch 
den Staatssekretär soll nach dem Entwurf eine dauernde sein. Sten. 
Bericht, II. Session 1879, Bd. II S. 1617. 
88 Diese Meinung vertreten GEORG MEYER, $. 389 und C. SCHULZE 8. 96. 
& Im Vorsitz des Staatsrates wird der Statthalter im Behinderungs- 
falle durch den Staatssekretär vertreten. Wozu noch diese Spezialbestimmung, 
wenn der Staatssekretär ex lege allumfassender Vertreter des Statthalters 
wäre ? 
90 LABAND II], S. 230 Anm. 3 hält die Möglichkeit einer solchen Stell- 
vertretung im Hinblick auf den strikten Wortlaut des Gesetzes für ausge- 
schlossen, desgl. Zorn I S. 540 Anm. 10. 
91 Sten. Bericht 1879, Bd. IV, S. 596, 1669, 1751, 1758.
	        
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