— 173 —
4. Juli 1879 zum Ausdruck gebracht. Hiernach ist der Umfang
der Stellvertretung identisch mit dem Umfang der Befugnisse
und Obliegenheiten des Statthalters nach $ 2 zit. Ges. Man
müßte dem klaren Wortlaut des & 4 Gewalt antun, wenn man
hier in extensiver Interpretation annehmen wollte, daß über den
Rahmen der im $& 2 bezeichneten Befugnisse hinaus auch alle
zur Kompetenz des Statthalters gehörigen, nicht in $ 2 ange-
führten Angelegenheiten hierunter zu fassen waren 8°8, Einer
solchen extensiven Interpretation widerspräche vor allem die Be-
stimmung des $ 10 Abs. 3° zit. Ges., die unverständlich wäre,
wenn durch $ 4 Abs. 2 zit. Ges. diese Befugnisse mitgetroffen
werden sollten.
Il. Schließlich ist noch die Frage,zu erörtern, ob der Staats-
sekretär sich in seiner Funktion als Stellvertreter des Statthal-
ters durch einen Unterstaatssekretär vertreten lassen könne ”.,
U. E. läßt auch hier der klare Wortlaut des $ 4 Abs. 2 des
Gesetzes vom 4. Juli 1879 keinen Zweifel darüber, daß eine
solche Unterstellvertretung nicht stattfinden soll. — Unsere An-
sicht wird erhärtet durch die Verhandlungen im Reichstag. Hier
wurde die auf Möglichkeit einer solchen Unterstellvertretung hin-
zielende Stelle des Regierungsentwurfs ?! („der dem Dienstalter
nach älteste Unterstaatssekretär hat den Staatssekretär in Be-
hinderungsfällen zu vertreten“) durch verschiedene Amendements
8° Unterstaatssekretär HerzoG: Die Vertretung des Statthalters durch
den Staatssekretär soll nach dem Entwurf eine dauernde sein. Sten.
Bericht, II. Session 1879, Bd. II S. 1617.
88 Diese Meinung vertreten GEORG MEYER, $. 389 und C. SCHULZE 8. 96.
& Im Vorsitz des Staatsrates wird der Statthalter im Behinderungs-
falle durch den Staatssekretär vertreten. Wozu noch diese Spezialbestimmung,
wenn der Staatssekretär ex lege allumfassender Vertreter des Statthalters
wäre ?
90 LABAND II], S. 230 Anm. 3 hält die Möglichkeit einer solchen Stell-
vertretung im Hinblick auf den strikten Wortlaut des Gesetzes für ausge-
schlossen, desgl. Zorn I S. 540 Anm. 10.
91 Sten. Bericht 1879, Bd. IV, S. 596, 1669, 1751, 1758.