Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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durch Reichsges. v. 16. Juni 1895 (RGBl. 8. 265), auf Grund 
dieser Novelle dann neu redigiert und in RGBl. 1895, S. 276 fi. 
bekannt gemacht. Zu der Branntweinverbrauchsabgabe kam später 
als Ueberweisungssteuer auch noch die Brennsteuer (Ges. 
24. Juni 1887 
16. Juni 1895 
  
betr. Abänderung des Branntweinsteuergesetzes v. 
v. 7. Juli 1902, RGBl. 02, S. 243 ff. $ 43 d). 
Von den Reichsstempelabgaben waren jedoch auch nach 1881 
und 1894 die auf älteren Gesetzen beruhenden Einnahmen aus 
dem Spielkartenstempel (Ges. v. 3. Juli 1878) und aus der Wechsel- 
stempelsteuer (Ges. v. 10. Juni 1869) unüberwiesene Reichs- 
einnahme geblieben. 
Die Franckensteinsche Klausel und die ihr folgenden Ge- 
setze des Ueberweisungs-Systems haben nun, wie LABAND be- 
merkt, „an die Stelle der Matrikularbeiträge der Einzelstaaten 
Matrikular-Anteile an den Ueberschüssen des Reiches 
gesetzt; formell aber haben sie einerseits die Beitragspflicht und 
andererseits den Anspruch auf den Einnahmen-Anteil neben- 
einander bestehen lassen, sodaß beide zu gesonderter recht- 
licher Existenz gelangen und dann teilweise durch Kompensation 
sich wieder aufbeben“. Die Kompensation ergab sich schon 
insofern, als gemäß einem Bundesratsbeschluß, dem auch der 
Reichstag zustimmte, die Veranschlagung der Ueberweisungen 
ebenso wie der Matrikularbeiträge „nach dem Maßstabe der Be- 
völkerung“ nämlich der ortsanwesenden Bevölkerung der 
Einzelstaaten ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit erfolgt. 
Durch die erwähnten Gesetze nun, sowie durch die weitere 
Erhöhung, die die Zölle, speziell die landwirtschaftlichen, auch 
nach dem Zolltarifgesetz von 1879 durch Gesetz v. 22. Mai 1885 
(RGBl. S. 93) und 21. Dezember 1887 (RGBl. 8. 533) erfuhren, 
ferner durch eine weitere Erhöhung der Reichsstempelabgaben 
mit Ges. v. 29. Mai 1885 (RGBl. S. 171), auch durch die Reform 
der Zuckersteuer (Ges. v. 9. Juli 1887), durch all dies wurden die
	        
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