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durch Reichsges. v. 16. Juni 1895 (RGBl. 8. 265), auf Grund
dieser Novelle dann neu redigiert und in RGBl. 1895, S. 276 fi.
bekannt gemacht. Zu der Branntweinverbrauchsabgabe kam später
als Ueberweisungssteuer auch noch die Brennsteuer (Ges.
24. Juni 1887
16. Juni 1895
betr. Abänderung des Branntweinsteuergesetzes v.
v. 7. Juli 1902, RGBl. 02, S. 243 ff. $ 43 d).
Von den Reichsstempelabgaben waren jedoch auch nach 1881
und 1894 die auf älteren Gesetzen beruhenden Einnahmen aus
dem Spielkartenstempel (Ges. v. 3. Juli 1878) und aus der Wechsel-
stempelsteuer (Ges. v. 10. Juni 1869) unüberwiesene Reichs-
einnahme geblieben.
Die Franckensteinsche Klausel und die ihr folgenden Ge-
setze des Ueberweisungs-Systems haben nun, wie LABAND be-
merkt, „an die Stelle der Matrikularbeiträge der Einzelstaaten
Matrikular-Anteile an den Ueberschüssen des Reiches
gesetzt; formell aber haben sie einerseits die Beitragspflicht und
andererseits den Anspruch auf den Einnahmen-Anteil neben-
einander bestehen lassen, sodaß beide zu gesonderter recht-
licher Existenz gelangen und dann teilweise durch Kompensation
sich wieder aufbeben“. Die Kompensation ergab sich schon
insofern, als gemäß einem Bundesratsbeschluß, dem auch der
Reichstag zustimmte, die Veranschlagung der Ueberweisungen
ebenso wie der Matrikularbeiträge „nach dem Maßstabe der Be-
völkerung“ nämlich der ortsanwesenden Bevölkerung der
Einzelstaaten ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit erfolgt.
Durch die erwähnten Gesetze nun, sowie durch die weitere
Erhöhung, die die Zölle, speziell die landwirtschaftlichen, auch
nach dem Zolltarifgesetz von 1879 durch Gesetz v. 22. Mai 1885
(RGBl. S. 93) und 21. Dezember 1887 (RGBl. 8. 533) erfuhren,
ferner durch eine weitere Erhöhung der Reichsstempelabgaben
mit Ges. v. 29. Mai 1885 (RGBl. S. 171), auch durch die Reform
der Zuckersteuer (Ges. v. 9. Juli 1887), durch all dies wurden die