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menden Ueberweisungen. Das geschah durch die sogen.
leges Lieber, die auf Initiative des Reichstags nach An-
trägen des Zentrumsabgeordneten Dr. Ernst Lieber in den Jah-
ren 1896—1900 ergingen.
Die erste lex Lieber „Gesetz wegen Verwendung überschüs-
siger Reichseinnahmen zur Schuldentilgung“ v. 16. April 1896
(RGbl. S. 103) lautete in ihrem einzigen Paragraphen:
I. „Uebersteigen im Etatjahr 1896/97 die den Bundesstaaten
zustehenden Ueberweisungen aus den Erträgen an Zöllen, Tabak-
steuer, Branntweinverbrauchsabgabe und Zuschlag zu derselben,
sowie an Reichsstempelabgaben für Wertpapiere usw. die aufzu-
bringenden Matrikularbeiträge, so ist die Hälfte des Ueber-
schusses zur Verminderung der Reichsschuld zurückzuhalten. Bei
Ermittlung des Unterschieds zwischen dem zu Ueberweisungen
verfügbaren Betrag und den Matrikularumlagen werden von den
letzteren die von einzelnen Bundesstaaten zur Reichskasse zu
zahlenden Ausgleichungsbeträge abgesetzt.“
II. „Die Verminderung der Reichsanleihe erfolgt durch ent-
sprechende Absetzung vom Anleihesoll. Soweit geeignete An-
leihekredite nicht mehr offen stehen, wird über die Art der
Schuldentilgung durch den Reichshaushaltsetat Bestimmung ge-
troffen.“
III. „Außerdem wird die Summe, welche gemäß 8 8 des Zoll-
tarifgesetzes v. 15. Juli 1879 (RGbl. S. 207) der Reichskasse von
dem Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer verbleibt, für das
Etatsjahr 1895/96 behufs Verminderung der Reichsschuld von
130 Millionen Mark auf 143 Millionen Mark erhöht.“ —
In der 2. lex Lieber, „Gesetz wegen Verwendung überschüs-
siger Reichseinnahmen zur Schuldentilgung“ v. 24. März 1897
(RGbl. S.95) wurde in $1 diese der Reichskasse aus dem Zoll- und
Tabaksteuerertrag verbleib ende Summe für das Etatsjahr 1896/97
also das abgelaufene, auf 180 Millionen Mark erhöht, ferner in
82 für das Etatjahr 1897/98, also für das laufende, für den Fall