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II. „Die infolgedessen zur Herstellung des Gleichgewichts
im ordentlichen Etat erforderliche Deckung erfolgt zu Lasten des
außerordentlichen Etats. Jedoch ist von dieser Be-
stimmung nur in dem Maß Gebrauch zu machen, als der Be-
darfsbetrag nicht durch Mehrerträge bei den Ueberweisungssteuern
Deckung findet.“ —
Auch die 4. lex Lieber v. 25. März 1899 (RGbl. S. 189)
erhöhte in ihrem $ 1 den der Reichskasse verbleibenden Zoll-
und Tabaksteuerertrag von 130 Millionen, nämlich diesmal auf
172400000 Mark für das abgelaufene Rechnungsjahr 1899 und
traf für das laufende Rechnungsjahr 1899 bezüglich des Ueber-
schusses der Ueberweisungsbeträge die gleiche Bestimmung wie
die beiden vorausgegangenen leges Lieber für die Rechnungsjahre
1897 und 1898. Auch kehrte die bereits gewohnte Stundungs-
bestimmung wieder: „S 3. I. Uebersteigen im Rechnungsjahr 1901
die Matrikularbeiträge das Etatssoll der Ueberweisungen für die
gleiche Periode um mehr als den Betrag der für das Rechnungs-
jahr 1899 über die Matrikularbeiträge hinaus erfolgenden Ueber-
weisungen, so bleibt der Mehrbetrag insoweit unerhoben, als auf
Grund des $2 Mittel zur Schuldentilgung verfügbar geworden
sind.“
Der II. Abs. dieses $ 3 entspricht dem Abs. II des 8 3 der
vorjährigen lex Lieber (von 1898). —
Die 5. lex Lieber, „Gesetz wegen Verwendung überschüssiger
Reichseinnahmen aus dem Rechnungsjahr 1900 zur Schuldentil-
gung“ v. 30. März 1900 brachte nicht mehr, wie ihre Vor-
gängerinnen, eine Erhöhung des der Reichskasse verbleibenden
Zoll- und Tabaksteuerertrags von 130 Millionen Mark, kürzte
jedoch für das Rechnungsjahr 1900 vom Ueberschuß der Ueber-
weisungsbeträge wieder drei Viertel, wie dies für 1897, 1898 und
1899 geschehen war. Auch wurde für das zweitfolgende Rech-
nungsjahr wieder folgende Vorschrift erlassen.
S 2. I. „Uebersteigen im Rechnungsjahr 1902 die Matri-