Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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II. „Die infolgedessen zur Herstellung des Gleichgewichts 
im ordentlichen Etat erforderliche Deckung erfolgt zu Lasten des 
außerordentlichen Etats. Jedoch ist von dieser Be- 
stimmung nur in dem Maß Gebrauch zu machen, als der Be- 
darfsbetrag nicht durch Mehrerträge bei den Ueberweisungssteuern 
Deckung findet.“ — 
Auch die 4. lex Lieber v. 25. März 1899 (RGbl. S. 189) 
erhöhte in ihrem $ 1 den der Reichskasse verbleibenden Zoll- 
und Tabaksteuerertrag von 130 Millionen, nämlich diesmal auf 
172400000 Mark für das abgelaufene Rechnungsjahr 1899 und 
traf für das laufende Rechnungsjahr 1899 bezüglich des Ueber- 
schusses der Ueberweisungsbeträge die gleiche Bestimmung wie 
die beiden vorausgegangenen leges Lieber für die Rechnungsjahre 
1897 und 1898. Auch kehrte die bereits gewohnte Stundungs- 
bestimmung wieder: „S 3. I. Uebersteigen im Rechnungsjahr 1901 
die Matrikularbeiträge das Etatssoll der Ueberweisungen für die 
gleiche Periode um mehr als den Betrag der für das Rechnungs- 
jahr 1899 über die Matrikularbeiträge hinaus erfolgenden Ueber- 
weisungen, so bleibt der Mehrbetrag insoweit unerhoben, als auf 
Grund des $2 Mittel zur Schuldentilgung verfügbar geworden 
sind.“ 
Der II. Abs. dieses $ 3 entspricht dem Abs. II des 8 3 der 
vorjährigen lex Lieber (von 1898). — 
Die 5. lex Lieber, „Gesetz wegen Verwendung überschüssiger 
Reichseinnahmen aus dem Rechnungsjahr 1900 zur Schuldentil- 
gung“ v. 30. März 1900 brachte nicht mehr, wie ihre Vor- 
gängerinnen, eine Erhöhung des der Reichskasse verbleibenden 
Zoll- und Tabaksteuerertrags von 130 Millionen Mark, kürzte 
jedoch für das Rechnungsjahr 1900 vom Ueberschuß der Ueber- 
weisungsbeträge wieder drei Viertel, wie dies für 1897, 1898 und 
1899 geschehen war. Auch wurde für das zweitfolgende Rech- 
nungsjahr wieder folgende Vorschrift erlassen. 
S 2. I. „Uebersteigen im Rechnungsjahr 1902 die Matri-
	        
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