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kularbeiträge das Etatssoll der Ueberweisungen für die gleiche
Periode um mehr als den Betrag der für das Kalenderjahr 1900
über die Matrikularbeiträge hinaus erfolgenden Ueberweisungen,
so bleibt der Mehrertrag insoweit unerhoben, als auf Grund des $1
[Kürzung von drei Vierteln des Ueberschusses der Ueberweisungs-
beträge] Mittel zur Schuldentilgung verfügbar geworden sind“.
II. usw. wie bei den beiden vorhergehenden leges Lieber.
Die Ausführung dieses Gesetzes v. 30. März 1900 unterblieb
aber, da in diesem Jahr die effektiven Ueberweisungen (die
Ueberschüsse der Ueberweisungen über die Matrikularbeiträge)
aufhörten. Denn nur unter der Voraussetzung der effektiven
Ueberweisungen waren die leges Lieber der Jahre 1896—-1900
wirksam. Ihre Bedeutung als Schuldentilgungsgesetze darf nicht
unterschätzt werden; dadurch, daß das Prinzip der Fran-
kensteinschen Klausel in diesen Gesetzen durch-
brochen wurde zu Gunsten des Reiches, zu Ungunsten der
Einzelstaaten, also dem Reich ein größerer Teil seiner eigenen
Einnahmen verblieb, konnte sich das Reich mit einer kleineren
Anleihe begnügen, als es sonst gebraucht hätte. Der Effekt be-
trug im ganzen 142,9 Millionen Mark an getilgten Reichsschul-
den — immerhin aber nur einige Tropfen auf einen heißen Stein!
Keine kontinuierliche Tilgungspolitik, sondern nur eine auf zeit-
weiligen Ueberschüssen aufgebaute und darum mit diesen stehende
und fallende Tilgungspolitik!
In diesem Zusammenhang mußten die leges Lieber ausführ-
lich erörtert werden, weil durch die ihnen enthaltene Durch-
brechung der Frankensteinschen Klausel der Weg für deren Auf-
hebung geebnet wurde, die sodann 1904 erfolgte.
1901 und 1902 gelangte keine lex Lieber mehr zur Verab-
schiedung. Jedoch erging 1903 noch einmal ein ähnliches Ge-
setz: „Gesetz betr. Verwendung von Mehrerträgen der Reichs-
einnahmen und Ueberweisungssteuern zur Schuldentilgung“ vom
28. März 1903 (RGbl. S. 109), jedoch nur für einen Spezialzweck,
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